Bazischer Ständerat: Unterschied zwischen den Versionen
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* S. Kgl. H., Erbgroßherzog Maximilian von Bazen (Thalburg-Firmstedt) | * S. Kgl. H., Erbgroßherzog [[Maximilian von Bazen]] (Thalburg-Firmstedt) | ||
== Rechtliche Grundlagen == | == Rechtliche Grundlagen == |
Aktuelle Version vom 17. September 2015, 19:46 Uhr
Der Ständerat ist die zweite Kammer der bazischen Legislative, der Landesversammlung. Er besteht aus den Grafen der drei bazischen Grafschaften. Vorsitzender des Ständerates ist der Großherzog; dieser besitzt jedoch kein Stimmrecht im Ständerat. Der Ständerat wurde im Oktober 2009 im Zuge der Verfassungsreform als weitere Kammer neben dem Landtag, der Volksvertretung, eingeführt. Er soll die einzelnen Regionen Bazens bei der Gesetzgebung einbinden und den Grafen Mitspracherechte einräumen.
Im Vergleich zum Landtag ist der Ständerat eher schwach. Während dem Landtag neben der Gesetzgebungsfunktion auch die Überprüfung der Arbeit des Staatsministeriums zukommt, z.B. durch Anfragen, Anhörungen von Ministern, Misstrauensvota etc., hat der Ständerat keine vergleichbaren Rechte.
Momentane Mitglieder
Als Grafen sind die Mitglieder des Ständerates momentan:
- S. Erl., Friedrich Graf von Werthal (Werthal-Bromstadt)
- S. Erl., Dr. Ludwig Graf Sallinger von Kurstetten-Westburg
- S. Kgl. H., Erbgroßherzog Maximilian von Bazen (Thalburg-Firmstedt)
Rechtliche Grundlagen
Der Ständerat wird in Kapitel VI der bazischen Verfassung beschrieben. Durch den Ständerat wirken die Grafschaften bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates mit (Art. 32). Der Rat fasst seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Mehrheit. Er kann sich ferner eine Geschäftsordnung geben; diese regelt weitere Verfahrensweisen. Die Sitzungen des Ständerates sind öffentlich, sofern er nichts anderes beschließt.
Bei der Gesetzgebung beraten Landtag und Ständerat in gemeinsamer Sitzung über den Entwurf. Abgestimmt wird allerdings nach Kammern getrennt. Diejenige Kammer, die den Entwurf als letzte in unveränderter Form beschlossen hat, muss ihn dem Großherzog zur Unterschrift vorlegen (vgl. Verfassung, Kapitel VII: Gesetzgebung).