Reichsthing: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Reichsthing ist die gesetzgebende Gewalt des [[Irkanischen Reiches|Irkanien]].
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Der Reichsthing ist die gesetzgebende Gewalt des [[Irkanien|Irkanischen Reiches]].
Der Reichsthing ist gleichzeitig als Staatsoberhaupt zu betrachten.
Der Reichsthing ist gleichzeitig als Staatsoberhaupt zu betrachten.
Die Versammlung kann auch Urteile der Gerichte abschwächen oder den Einsatz von Polizei und Truppen befehlen.
Das heißt im Klartext, dass der Volkswille den der Reichsthing darstellt auf jede der drei Mächte Einfluß hat.
Die Mandate für den Reichsthing sind wie für alle anderen Things des Reiches imperativer Natur. Vertreter die in einen höheren Thing gewählt werden können jederzeit zurückgeholt, d.h. ersetz werden.
Die Mandate für den Reichsthing sind wie für alle anderen Things des Reiches imperativer Natur. Vertreter die in einen höheren Thing gewählt werden können jederzeit zurückgeholt, d.h. ersetz werden.


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Alle Grafen eines Distriktthings wählen Herzog.
Alle Grafen eines Distriktthings wählen Herzog.
Alle Herzöge eines Großthings wählen einen Großherzog.
Alle Herzöge eines Großthings wählen einen Großherzog.
In den Metropolen ([[Irkania]] City, [[Genepohl]], [[Frisa]], [[Maltretonia]]) wählen die Großherzoge einen Großfürsten.
In den Metropolen ([[Irkania|Irkania City]], [[Genepohl]], [[Frisa]], [[Maltretonia]]) wählen die Großherzoge einen Großfürsten.
In den 7 Großstädten wählen die Großherzöge einen Stadtherzog.
In den 7 Großstädten wählen die Großherzöge einen Stadtherzog.
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Aktuelle Version vom 24. September 2006, 11:54 Uhr

Der Reichsthing ist die gesetzgebende Gewalt des Irkanischen Reiches. Der Reichsthing ist gleichzeitig als Staatsoberhaupt zu betrachten. Die Versammlung kann auch Urteile der Gerichte abschwächen oder den Einsatz von Polizei und Truppen befehlen. Das heißt im Klartext, dass der Volkswille den der Reichsthing darstellt auf jede der drei Mächte Einfluß hat. Die Mandate für den Reichsthing sind wie für alle anderen Things des Reiches imperativer Natur. Vertreter die in einen höheren Thing gewählt werden können jederzeit zurückgeholt, d.h. ersetz werden.


Ein Auszug aus der Verfassung Irkaniens:


TEIL 2: THINGRECHT

§1 Arten des Thing Es gibt sieben Arten des Thing: den Blockthing (10 bis 250 Personen) den Großblockthing (300 bis 2.000 Personen) den Bezirksthing (2.000 bis 10.000 Personen) den Distriktthing (10.000 bis 100.000 Personen) den Großthing (100.000 bis 500.000 Personen) den Metropolenthing bzw Landesthing (für ländliche Gebiete) (500.000 bis 10.000.000 Personen) den Reichsthing (alle Personen des Reiches)

§2 Titel der Blockthing wählt einen Thingmann/Thingfrau der Großblockthing wählt einen Baron/Baronin der Bezirksthing wählt einen Graf/Gräfin der Distriktthing wählt einen Herzog/Herzogin der Großthing wählt einen Großherzog/Großherzogin der Metropolenthing wählt einen Erzherzog/Erzherzogin bzw Großfürst/Großfürstin (Einen Großfürsten wenn es mehr um als 5 Millionen Personen geht) Erzherzöge aus einer der 7 Großstädten werden auch Stadtherzöge genannt der Reichsthing wählt einen Kaiser/Kaiserin (Anm. Wird inzwischen Großadministrator genannt da es oft zu Mißverständnissen kam)


§3 Gliederung Alle Bürger, Arbeiter, Soldaten, Bauern, d.h. ausdrücklich alle Personen (Männer und Frauen), die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben wählen den Thingmann ihres Blockthings. Alle Thingmänner eines Großblockthings wählen einen Baron. Alle Barone eines Bezirksthings wählen einen Grafen. Alle Grafen eines Distriktthings wählen Herzog. Alle Herzöge eines Großthings wählen einen Großherzog. In den Metropolen (Irkania City, Genepohl, Frisa, Maltretonia) wählen die Großherzoge einen Großfürsten. In den 7 Großstädten wählen die Großherzöge einen Stadtherzog.



Die Thingregierung ist daher am ehesten mit einer Räterepublik zu vergleichen.

Die einzelnen Thing der Distrikte, Bezirke und so weiter besitzen in ihren Gebieten Teilautonomie. Dinge die nur das Gebiet betreffen für das der Thing zuständig ist werden von jenem Thing geregelt.