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| Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen. | | Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, der erste November 1905, wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen. |
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| ===Original Text===
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| '''Acte über die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem'''<br>
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| vom 01.November 1905<br>
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| In Anbetracht, daß die Delegierten der Regierungen S. M. in Imperia und der Croncolonie zu Roldem zu Reichskonferenzen, die in Mixoxa in den Iahren 1901 und 1904 gehalten wurden, zusammentraten und Erklärungen und Entschließungen faßten, die in den Berichten dieser Konferenzen enthalten sind;<br>
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| und in Anbetracht, daß es recht und billig ist, in einer Präambel zu diesem Acte festzustellen, daß der Kaiser das Symbol der freien Vereinigung der Mitglieder des Imperianischen Bundes ist und daß sie alle durch gemeinsame Treuepflicht gegenüber dem Kaiser verbunden sind, würde es in Übereinstimmung mit der überkommenen verfassungsmäßigen Stellung aller Mitglieder des Bundes untereinander sein, daß iede Änderung des Gesetzes, das die Nachfolge auf den Thron oder den kaiserlichen Rang und Titel betrifft, künftig sowohl der Zustimmung des Parlamentes der Croncolonie wie des Parlamentes Imperias bedarf
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| und in Anbetracht, daß in Übereinstimmung mit der festgestellten verfassungsmäßigen Lage kein Gesetz, das künftig durch das Parlament Imperias gemacht wird, sich auf die Croncolonie als Teil der Gesetzgebung der Croncolonie erstrecken soll, es sei denn auf Antrag und mit Zustimmung der Croncolonie;<br>
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| und in Anbetracht dessen, daß es für die Ratifizierung, Bestätigung und Inkraftsetzung einiger vorbezeichneter Entschließungen und Erklärungen der genannten Konferenzen notwendig ist, daß ein Gesetz in vorgeschriebener Form durch die Autorität des Parlaments Imperias geschaffen und erlassen wird;<br>
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| und in Anbetracht dessen, daß die Croncolonie Roldem den Antrag gestellt und der Vorlage einer Maßregel an das Parlament Imperias zugestimmt haben, um hinsichtlich der vorbezeichneten Gegenstände solche Vorsorge zu treffen, wie sie nachstehend in diesem Gesetz enthalten ist, wird durch des Kaisers Allerhöchste Maiestät bei und mit Rat und Zustimmung der im ietzigen Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Herren und der Gemeinen und durch die Autorität derselben wie folgt bestimmt:<br>
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| 1. In diesem Gesetz bezeichnet der Ausdruck „Colonie“ die Croncolonie Roldem.
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| 2.(1) Das Gesetz über die Gültigkeit von Kolonialgesetzen von 1848 soll auf kein Gesetz, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Parlament der Colonie erlassen wird, Anwendung finden.<br>
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| (2) Kein Gesetz und keine gesetzliche Vorschrift, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Parlament der Croncolonie erlassen wird, soll aus dem Grunde nichtig oder unanwendbar sein, daß es dem imperianischen Recht oder den Vorschriften eines bestehenden oder künftigen Gesetzes des Parlaments Imperias oder einer Anordnung, einer Vorschrift oder Regel, die auf Grund eines solchen Gesetzes erlassen wurden, widerspricht. Und die Vollmachten des Parlaments der Colonie sollen das Recht einschließen, solche Gesetze, Anordnungen, Vorschriften oder Regeln zu widerrufen oder abzuändern, insoweit sie Teil der Gesetze der Colonie sind.
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| 3. Es wird hierbei erklärt und bestimmt, daß das Parlament der Colonie volles Recht hat, Gesetze zu machen, die Wirkungen außerhalb der Grenzen der Colonie hervorrufen.
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| 4. Kein Gesetz, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Parlament Imperias erlassen wird, soll sich auf die Colonie als Teil des Rechtes der Colonie erstrecken oder zu erstrecken beabsichtigen, es sei denn in diesem Gesetz sei ausdrücklich erklärt, daß die Colonie es beantragt und seinem Erlaß zugestimmt hat.
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| 5. Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sollen die Abschnitte 156 und 178 des Gesetzes über die Handelsschiffahrt von 1876 so angewendet werden, als ob die Erwähnung der gesetzgebenden Versammlung einer imperianischen Besitzung keine Beziehung auf das Parlament der Colonie hat.
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| 6. Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sollen der Abschnitt 4 des Gesetzes über das coloniale Schiffahrtsgericht von 1872 und der Teil des Abschnittes 7 dieses Gesetzes, der die Zustimmung S. M. im Geheimen Rat für alle Anordnungen fordert, welche die Praxis und das Verfahren des Colonialen Schiffahrtsgerichtes regeln, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufhören Anwendung zu finden.
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| 7. (1) Nichts in diesem Gesetz darf so verstanden werden, als ob es eine Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der imperianischen Astorgesetze von 1853 bis 1904 oder einer daraufhin erlassenen Anordnung, Vorschrift oder Regel vorsieht.<br>
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| (2) Die Vorschriften des Abschnittes 2 dieses Gesetzes sollen sich auf alle Gesetze, die durch eine der Provinzen Roldems erlassen werden und auf die Befugnisse der gesetzgebenden Körperschaften dieser Provinzen erstrecken.<br>
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| (3) Die Vollmachten, die durch dieses Gesetz auf das Parlament von Roldem oder auf die gesetzgebenden Körperschaften der Provinzen übertragen werden, sollen sich auf den Erlaß von Gesetzen über Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit des Parlaments von Roldem oder einer der gesetzgebenden Körperschaften der Provinzen beschränken.
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| 8. Nichts in diesem Gesetz darf dahin verstanden werden, als ob es irgendeine Vollmacht überträgt, die Verfassung der Colonie in anderer Weise aufzuheben oder zu ändern als auf Zustimmung des imperianischen Parlamentes und S.M..
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| 9. Nichts in diesem Gesetze darf dahin verstanden werden, als ob es irgendeine Vollmacht überträgt, die kaiserliche Kriegsabgabe abzuschaffen oder zu niedrigen.
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| 10. Nichts in diesem Gesetze darf dahin verstanden werden, dass es der Colonie erlaubt wäre eine bewaffnete Streitmacht aufzustellen, außer aus dem Grunde der Sicherung der Colonie gegen Übergriffe auf ihr Volk und seiner Besitzung.
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| 11. Dieses Gesetz wird als Acte über die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem von 1905 angeführt.
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Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, der erste November 1905, wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen.