Nordhanarischer Bund: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die Bundesexekution ==
== Die Bundesexekution ==
Ist ein Bundesteil nicht dazu in der Lage sich selbst zu verwalten, kann er mit einer dreiviertel-Mehrheit im Bundesrat unter Bundesexekution gestellt werden. In diesem Falle übernimmt, wie bereits weiter oben angeführt, der Bundeskommissar die Regierungsgewalt vor Ort. In dieser Zeit wird die Gesetzgebung im Bundesteil vom Bundesrat ausgeübt. Der Bundesrat kann die Bundesexekution jederzeit mit einfacher Mehrheit aufheben.

Version vom 24. März 2016, 19:25 Uhr

Nordhanarischer Bund
Nordhanarischer Bund

(Details)

(Details)
Wahlspruch: »Viribus Unitis!«
 Imperianisch: »Mit vereinten Kräften!«
Amtssprache Imperianisch
Hauptstadt Syffia
Regierungssitz Syffia
Staatsform Monarchie
Staatsoberhaupt
 Bundesverweser
Sebastian I.
 seit 8. März 2016
Regierungschef
 Vorsitzender der Bundesregierung
Vakant
 
Fläche  km²
Einwohner
Bevölkerungsdichte  Einwohner je km²
Währung Nordhanarische Mark (NHM)
Bruttoinlandsprodukt ??? NHM
Gründung 8. März 2016
Unabhängigkeit
Auflösung
Nationalhymne Gott erhalte unsern Bund
Nationalfeiertag
 Bundesgründung
8. März
Länderkürzel nicht vergeben
Vorwahl +nicht vergeben
Internet-TLD .nicht vergeben
karte.svg

RL-Daten

Gründung 8. März 2016
Auflösung
Simulationssprache Deutsch

Der nordhanarische Bund ist ein auf Hanar gelegener Monarchienverbund. Er besteht aus dem Kaiserreich Seyffenstein, dem Königreich Bajar, dem Königreich Seyffan-Bajo, dem Großherzogtum Hamartia, dem Herzogtum Großhohenlau, dem Kurfürstentum Valbronn, dem Fürstentum Muriel und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar.

Staatsaufbau

Der nordhanarische Bund ist ein Monarchienverbund. Er setzt sich aus sieben teilsouveränen Gliedstaaten und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar zusammen. Die Staaten verfügen in allen Gebieten Gesetzgebungsbefugnisse die nicht durch den Bund geregelt werden. Weiters dürfen die Gliedstaaten auch in Gebieten die vom Bund geregelt werden für eigene Erweiterungen der Gesetze verabschieden, die jedoch nur für den jeweilgen Gliedstaat gelten und das Bundesgesetz nicht schmälern dürfen.

Die Legislative setzt sich aus der Bundeskammer und dem Bundesrat zusammen. Die Bundeskammer ist die Vertretung des Volkes beim Bund, während der Bundesrat die Vertretung der Länder beim Bund ist. Beide zusammen sind für die Gesetzgebung zuständig. Die Bundeskammer kann auf Antrag des Bundesverwesers oder der Regierung durch den Bundesrat aufgelöst werden. Wird die Bundeskammer aufgelöst ist die Gesetzgebung ausgesetzt. Der Bundesrat hingegen kann nicht aufgelöst werden, jedoch kann er vertagt werden.

Die Exekutive liegt bei der Bundesregierung die ein Kollektivorgan ist. Die Bundesregierung wird von Bundeskammer und Bundesrat gewählt. Innerhalb der Bundesregierung rotiert der Vorsitz so dass jedes Mitglied den Vorsitz in vier Monaten einmal innehat. Wird jedoch der Notstand ausgerufen so gehen die Funktionen der Bundesregierung auf das Bundespräsidium über.

Die Judikative wird durch das Bundesgericht und das Verfassungsgericht des Bundes ausgeübt. Die Richter an den Gerichten des Bundes werden vom Bundesverweser auf Vorschlag von Bundeskammer, Bundesrat oder Bundesregierung ernannt. Das Verfassungsgericht des Bundes ist zuständig für die letzinstanzliche Rechtsprechung, Entscheidungen in Kompetenzstreitigkeiten zwischen einzelnen Bundesbehörden oder zwischen Bund und Bundesteilen, für Entscheidungen über die Verfassungskonformität von Gesetzen und Parteienverbotsverfahren. Weitere Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes des Bundes werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.

Das Bundesgericht ist für Revisionen gegen Entscheidungen der obersten Gerichte der Bundesteile und für Verfahren in denen der Bund oder eines seiner Organe Ankläger oder Beklagter ist. Weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes werden ebenfalls durch ein Bundesgesetz festgelegt.

Bundespräsidium

Das Bundespräsidium ist das kollektive Staatsoberhaupt des Bundes. Es setzt sich aus den folgenden Amtsinhabern zusammen: dem Kaiser von Seyffenstein als Bundesverweser, dem König von Bajar als Bundesratspräses, dem König von Seyffan-Bajo als Bundestruchsess, dem Großherzog von Hamartia als Bundesschultheiß und dem Kurfürsten von Valbronn als Bundeskämmerer. Der Bundesverweser sitzt dem Bundespräsidium vor und fungiert als Staatsoberhaupt.

Wird jedoch der Notstand in Kraft gesetzt gehen die Befugnisse der Bundesregierung auf das Bundespräsidium über. Die Funktionen verteilen sich dann wie folgt:

Der Bundesverweser vereinigt in diesem Falle die Funktion des Staatsoberhauptes mit der des Regierungschefs. Der Bundesratspräses übernimmt die legislative Gewalt, jedoch kann er nur vom Bundespräsidium beschlossenen Gesetzen zustimmen oder sie abweisen. Ohne seine Stimme ist in Krisenzeiten keine Gesetzgebung möglich. Der Bundestruchess ist stellvertretendes Staats- und Regierungsoberhaupt sowie der Kommandeur der Streitkräfte. Der Bundesschultheiß ist zuständig für die Rechtsprechung und der Bundeskämmerer ist für die Finanzen zuständig.

Die Bundeskommissare

Die Bundeskommissare sind die Vertreter des Bundes bei den Bundesteilen. Sie werden auf Vorschlag des jeweiligen Teilfürsten vom Bundesverweser ernannt. Die Bundeskommissare repräsentieren den Bund bei wichtigen gesellschaftlichen Ereignissen im jeweiligen Bundesteil. In ihrer Amtsführung sind die Bundeskommissare dem Bundesrat verantwortlich. Er kann sie seines Amtes entheben. Sollte ein Bundesteil unter Bundesexekution gestellt werden so übernimmt der Bundeskommissar die Regierungsgewalt im Bundesteil. Eine Ausnahme ist das Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar. In das Bundesprotektorat wird kein Bundeskommissar entsendet, an seiner Stelle wird ein Bundesgouverneur entsendet welcher über ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse des Bundesprotektorates verfügt. Er wird durch den Bundesverweser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt und verfügt über alle Rechte und Pflichten eines Bundeskommissares.

Die Bundesexekution

Ist ein Bundesteil nicht dazu in der Lage sich selbst zu verwalten, kann er mit einer dreiviertel-Mehrheit im Bundesrat unter Bundesexekution gestellt werden. In diesem Falle übernimmt, wie bereits weiter oben angeführt, der Bundeskommissar die Regierungsgewalt vor Ort. In dieser Zeit wird die Gesetzgebung im Bundesteil vom Bundesrat ausgeübt. Der Bundesrat kann die Bundesexekution jederzeit mit einfacher Mehrheit aufheben.