Großherzog (Bazen): Unterschied zwischen den Versionen
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Amtierender Großherzog ist Seine Königliche Hoheit, [[Georg III. Rufus (Bazen)|Georg III. Rufus]] von Bazen. | Amtierender Großherzog ist Seine Königliche Hoheit, [[Georg III. Rufus (Bazen)|Georg III. Rufus]] von Bazen. |
Version vom 23. September 2016, 06:31 Uhr
Der Großherzog ist das Staatsoberhaupt des Großherzogtums Bazen. Er ist außerdem, sofern er - wie aktuell - keinen Staatsminister benannt hat, Vorsitzender des Staatsministeriums und damit Regierungschef. Er leitet die Sitzungen des Ständerates, verfügt dort aber über keine Stimme.
Amtierender Großherzog ist Seine Königliche Hoheit, Georg III. Rufus von Bazen.
Großherzogliche Rechte
Die Verfassung beschreibt die Rechte und Pflichten des Großherzogs im dritten Kapitel. Artikel 16 weist dem Großherzog folgende Aufgabe zu: "Der Großherzog ist für alle Zeit der Wächter und Lenker des Staates und seiner Organe, der den Bürgern verpflichtet über die Einhaltung der staatlichen Prinzipien und die Erfüllung der Aufgaben des Staates wacht."
Spezifischer geht Artikel 17 auf die Rechte des Großherzogs ein. Dort wird ihm - wie für Staatsoberhäupter üblich - das Recht zur Unterzeichnung von Verträgen mit anderen Staaten zugewiesen. Dafür benötigt er die Zustimmung des Landtages. Der Großherzog führt außerdem den Oberbefehl über die Streitkräfte und kann in dieser Funktion Krieg erklären und Frieden schließen, wozu er ebenfalls die Genehmigung des Landtages braucht. Wichtigste Aufgabe ist die Ernennung der Mitglieder des Staatsministeriums und der Richter sowie die Auflösung des Landtages nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen. Außerdem beglaubigt (akkreditiert) der Großherzog ausländische Gesandte.
In Artikel 18 wird dem Großherzog das Recht zugesprochen, durch Dekrete die Arbeitsweise der staatlichen Organe zu regeln. Diese Dekrete können durch den Landtag aufgehoben werden. Außerdem übt der Großherzog das Begnadigungsrecht aus. Der Großherzog kann von jedem Staatsbeamten Rechenschaft verlangen und ist vom Landtag jederzeit anzuhören.
In der Praxis löst der Großherzog den gewählten Landtag nach Ablauf der viermonatigen Legislaturperiode auf. Er kann dies jedoch rein rechtlich schon zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt tun, wie es in der Geschichte auch schon mehrfach geschehen ist. Dies wird in der Regel vorgenommen, wenn zu viele Landtagssitze vakant werden oder wenn der Landtag handlungsunfähig geworden ist.
Die vom Großherzog ernannten Minister bedürfen der Bestätigung des Landtages nach einer Anhörung. Die Ernennung der Richter erfolgt nach der Wahl durch den Landtag auf Vorschlag des Großherzogs.
Erbfolge
Die Verfassung bestimmt, dass die Großherzogswürde in der Familie des Großherzogs erblich ist und dass Näheres ein Dekret regelt. Großherzog Leopold I. ist dem nachgekommen und hat am 6. Januar 2010 das Dekret Nr. 14 dazu erlassen. Das Dekret schreibt vor, dass die Großherzogswürde beim Großherzog bis zu dessen Tod oder seiner schriftlichen Abdankung verbleibt. Die Erbfolge tritt der älteste Sohn des Großherzogs an. Hat der Großherzog keine männlichen Nachkommen, so wählen die Grafen aus ihrer Mitte einen Nachfolger. Für die Zeit der großherzoglichen Vakanz werden dessen Aufgaben vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Staatsministeriums wahrgenommen.
Geschichte
Seit der Erhebung Bazens zum Großherzogtum im Jahre 1800 hatte Bazen die folgenden Großherzöge.
Thronbesteigung | Abdankung / Tod | Name |
---|---|---|
1800 | 1824 | Ludwig I. |
1824 | 1848 | Ludwig II. |
1848 | 1871 | Georg I. |
1871 | 1895 | Karl-Wilhelm I. |
1895 | 1919 | Friedrich I. |
1919 | 1941 | Friedrich II. |
1941 | 1968 | Karl I. |
1968 | 1989 | Georg II. |
1989 | 2009 | Karl II. |
2009 | 2013 | Leopold I. |
2014 | 2015 | Karl III |
2015 | 2015 | Jakob VI. Stefan |
2015 | 2016 | Jana I. |
2016 | - | Georg III. |