San Vezzano: Unterschied zwischen den Versionen

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Adama de Boer (Diskussion | Beiträge)
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(Fassung vom 6. Juni 1975, Letzte Novelle am 30.11.2019)
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'''Artikel I Verfassungsrang'''
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(1) Der Autonomiestatut der Stadt San Vezzano hat Verfassungsrang.
(1) Der Autonomiestatut der Stadt San Vezzano hat Verfassungsrang.
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(3) Der Autonomiestatut kann nicht durch einen Volksentscheid verändert werden.
(3) Der Autonomiestatut kann nicht durch einen Volksentscheid verändert werden.


'''Artikel II Politische Autonomie'''
'''Artikel II Politische Autonomie'''


(1) Die Stadt San Vezzano hat ein eigenes gesetzgebendes Organ (Senat) und kann sich eigene politische Strukturen geben.
(1) Die Stadt San Vezzano hat ein eigenes gesetzgebendes Organ (Senat) und kann sich eigene politische Strukturen geben.
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[[Bild:Canal.png|thumb|right|400px|Canale Grande di San Vezzano]]
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'''Artikel III Gesetzgebungsautonomie'''
'''Artikel III Gesetzgebungsautonomie'''


(1) Der Senat der Stadt San Vezzano besitzt Gesetzgebungskompetenz für alle Angelegenheiten, die der Selbstverwaltung unterfallen.
(1) Der Senat der Stadt San Vezzano besitzt Gesetzgebungskompetenz für alle Angelegenheiten, die der Selbstverwaltung unterfallen.


(2) Zu diesen Angelegenheiten gehören praktisch alle Regelungen der inneren Verwaltung, Sprache und offizielle Sprachen, Bildungswesen, Universitäten, Forschung, Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Bereich, Medien, (regionale) politische Institutionen, Wahlsystem, Gesetzgebung, Justizverwaltung, Strafvollzugssystem, Landwirtschaft, Transportwesen, Tourismus, Finanz- und Steuerwesen, Haushaltsstabilität, sowie der inneren Ordnung inklusive eines eigenständigen, unabhängigen Polizeikörpers (Carabinieri).
(2) Zu diesen Angelegenheiten gehören praktisch alle Regelungen der inneren Verwaltung, Sprache und offizielle Sprachen, Bildungswesen, Universitäten, Forschung, Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Bereich, Medien, (regionale) politische Institutionen, Wahlsystem, Gesetzgebung, Justizverwaltung, Strafvollzugssystem, Landwirtschaft, Transportwesen, Tourismus, Finanz- und Steuerwesen, Haushaltsstabilität, sowie der inneren Ordnung inklusive eines eigenständigen, unabhängigen Polizeikörpers (Carabinieri).


'''Artikel IV Verwaltungsautonomie'''
'''Artikel IV Verwaltungsautonomie'''


(1) Neben den Befugnissen zur eigenständigen Normsetzung (Gesetzgebungsautonomie) hat die Stadt San Vezzano die Möglichkeit zur selbstständigen Vollziehung und Umsetzung derselben.
(1) Neben den Befugnissen zur eigenständigen Normsetzung (Gesetzgebungsautonomie) hat die Stadt San Vezzano die Möglichkeit zur selbstständigen Vollziehung und Umsetzung derselben.


'''Artikel V Finanzielle Autonomie'''
'''Artikel V Finanzielle Autonomie'''


(1) Die finanzielle Autonomie sieht vor, dass 90% aller Steuern der Stadt San Vezzano zustehen.
(1) Die finanzielle Autonomie sieht vor, dass 90% aller Steuern der Stadt San Vezzano zustehen.


(2) Die Stadt San Vezzano hat das Recht, eigene Steuern zu erheben.
(2) Die Stadt San Vezzano hat das Recht, eigene Steuern zu erheben.


'''Artikel VI Territorialautonomie'''
'''Artikel VI Territorialautonomie'''


(1) Die Stadt San Vezzano ist demilitarisierte Zone.
(1) Die Stadt San Vezzano ist demilitarisierte Zone.


(2) Die Bewohner der Stadt San Vezzano sind von allen Wehrdienstverpflichtungen befreit.
(2) Die Bewohner der Stadt San Vezzano sind von allen Wehrdienstverpflichtungen befreit.


'''Artikel VII Kompetenzen des Kaiserthums'''
'''Artikel VII Kompetenzen des Kaiserthums'''


(1) Beim Nordhanarischen Kaiserthum verbleiben die Kompetenzen in der Außenpolitik, der größte Teil des Zivil- und Strafrechts, die Verteidigungspolitik sowie alle verbleibenden Zoll- und Steuerangelegenheiten.
(1) Beim Nordhanarischen Kaiserthum verbleiben die Kompetenzen in der Außenpolitik, der größte Teil des Zivil- und Strafrechts, die Verteidigungspolitik sowie alle verbleibenden Zoll- und Steuerangelegenheiten.


'''Artikel VIII Schlussbestimmungen'''
'''Artikel VIII Schlussbestimmungen'''


(1) Das Statut tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach Unterzeichnung durch den Kaiser zum nächsten Tage in Kraft.
(1) Das Statut tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach Unterzeichnung durch den Kaiser zum nächsten Tage in Kraft.

Version vom 2. Dezember 2021, 18:29 Uhr

Freie Reichsstadt San Vezzano | Città libera dell'Impero di San Vezzano

Basisdaten
Amtssprache: Imperianisch, Medianisch
Stadtgründung: 8. Jahrhundert
Einwohner: 220.000
Stadtgliederung: 2 Bezirke, 8 Stadtteile
Stadtoberhaupt: Prätorin Adriana Chiara Carpentieri
Stadtvertretung: Senat von San Vezzano
Regierungschef: Doge Vittorio Croce

Allgemeines

Karte von San Vezzano

Die Città libera dell'Impero di San Vezzano (Freie Reichsstadt San Vezzano) liegt im Süden des Kaiserthums an der Küste des Medianischen Ozeans. Die Stadt wurde im frühen 8. Jahrhundert von Medianischen Händlern gegründet, und kam gegen 1865 als Freie Reichsstadt zum Kaiserthum. Sie genießt seit damals eine hohe Autonomie und ist nicht monarchisch, sondern republikanisch geprägt.

Die Hafen- und Großstadt San Vezzano hat insgesamt 220.000 Einwohner (Stand 2021). Amtssprachen sind Medianisch und Imperianisch. Die Stadt ist Sitz des Papstes der nordhanarisch-katholischen Kirche und gleichzeitig eine Hochburg des novarischen Katholizismus (31% der Bevölkerung sind novarisch-katholisch). Sie ist Sitz des novarisch-katholischen Bistums San Vezzano und Universitätsstadt.

Der Prätor oder die Prätorin (Oberhaupt der Stadt) und der Senat werden direkt vom Volk gewählt. Der Senat wählt aus seinen Reihen den Dogen oder die Dogin (Regierungschef/in) und die Minister, die dann vom Oberhaupt der Stadt ernannt werden.

Autonomiestatut der Stadt San Vezzano

(Fassung vom 6. Juni 1975, Letzte Novelle am 30.11.2019)


Artikel I Verfassungsrang


(1) Der Autonomiestatut der Stadt San Vezzano hat Verfassungsrang.

(2) Alle staatlichen, regionalen und provinziellen Akte, welche dem Statut zu wieder handeln, können vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig verworfen werden.

(3) Der Autonomiestatut kann nicht durch einen Volksentscheid verändert werden.


Artikel II Politische Autonomie


(1) Die Stadt San Vezzano hat ein eigenes gesetzgebendes Organ (Senat) und kann sich eigene politische Strukturen geben.

(2) Nominelles Staatsoberhaupt ist der Kaiser des Kaiserthums Nordhanar, der durch den/die Prätor/in vertreten wird.

(3) Der/Die Prätor/in ist sowohl Vertreter des Kaiserthums Nordhanar als auch faktisches exekutives Stadtoberhaupt.

(4) Die Stadt San Vezzano ist in zwei Wahlkreise unterteilt, aus denen je ein/eine Abgeordnete/r in die Reichsdiät des Kaiserthums gewählt werden.

Canale Grande di San Vezzano


Artikel III Gesetzgebungsautonomie


(1) Der Senat der Stadt San Vezzano besitzt Gesetzgebungskompetenz für alle Angelegenheiten, die der Selbstverwaltung unterfallen.

(2) Zu diesen Angelegenheiten gehören praktisch alle Regelungen der inneren Verwaltung, Sprache und offizielle Sprachen, Bildungswesen, Universitäten, Forschung, Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Bereich, Medien, (regionale) politische Institutionen, Wahlsystem, Gesetzgebung, Justizverwaltung, Strafvollzugssystem, Landwirtschaft, Transportwesen, Tourismus, Finanz- und Steuerwesen, Haushaltsstabilität, sowie der inneren Ordnung inklusive eines eigenständigen, unabhängigen Polizeikörpers (Carabinieri).


Artikel IV Verwaltungsautonomie


(1) Neben den Befugnissen zur eigenständigen Normsetzung (Gesetzgebungsautonomie) hat die Stadt San Vezzano die Möglichkeit zur selbstständigen Vollziehung und Umsetzung derselben.


Artikel V Finanzielle Autonomie


(1) Die finanzielle Autonomie sieht vor, dass 90% aller Steuern der Stadt San Vezzano zustehen.

(2) Die Stadt San Vezzano hat das Recht, eigene Steuern zu erheben.


Artikel VI Territorialautonomie


(1) Die Stadt San Vezzano ist demilitarisierte Zone.

(2) Die Bewohner der Stadt San Vezzano sind von allen Wehrdienstverpflichtungen befreit.


Artikel VII Kompetenzen des Kaiserthums


(1) Beim Nordhanarischen Kaiserthum verbleiben die Kompetenzen in der Außenpolitik, der größte Teil des Zivil- und Strafrechts, die Verteidigungspolitik sowie alle verbleibenden Zoll- und Steuerangelegenheiten.


Artikel VIII Schlussbestimmungen


(1) Das Statut tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach Unterzeichnung durch den Kaiser zum nächsten Tage in Kraft.