Acte über die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem: Unterschied zwischen den Versionen
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Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, der erste November 1905, wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen. | Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, der erste November 1905, wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen. | ||
Version vom 27. Oktober 2006, 12:24 Uhr
Als Acte ueber die Eigenverwaltung der Croncolonie Roldem, auch Roldem Act genannt bezeichnet man ein Gesetz, welches der damaligen imperianischen Kolonie Roldem eine weitgehende Unabhängigkeit zusicherte. Von den Bürgern der Roldems wurde es als Sieg über die imperianische Herrschaft angesehen. Der Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, der erste November 1905, wird seitdem in Roldem als Feiertag begangen.
Die Kolonie Roldem konnte nach diesen Gesetz eigene Gesetze erlassen, auch wenn sie imperianischen Gesetzen widersprachen. Gesetze des imperianischen Parlaments durften keine Auswirkungen mehr auf Roldem haben, außer Roldem wünschte dies so. Ausnahme bildete die Handelsschiffahrt, welche weiterhin unter der Kontrolle Imperias stand.
Ebenso waren Änderungen der Kolonialverfassung weiterhin nur mit der Zustimmung des imperianischen Kaiser und Parlament möglich. Desweiteren durfte Roldem keine eigne Armee aufstellen, außer zum Schutz der Bürger und der Besitzungen, also eine Art erweiterte Polizei, die Kriegsabgabe musste weiterhin nach Mixoxa übersand werden.
Außerdem blieben die Astorgesetze, die zwischen 1853 und 1904 verabschiedet worden sind unangetastet.