The Auncient Law: Unterschied zwischen den Versionen

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Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Hafengelder, Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle genannt werden, Münzstätten, Buß- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit; die Befugnis, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselstuben, die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge aus den Fischereirechten und den Salinen, und der Güter der Majestätsverbrecher, die Hälfte von Schätzen, die auf königlichem oder kirchlichem Grund gefunden werden, und wenn es sich um einen Auftrag handelt, dann gehört ihm alles. Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim König, und alle Richter müssen ihr Amt vom König empfangen und den Eid leisten, welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen und Paläste kann der König haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer.
Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Hafengelder, Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle genannt werden, Münzstätten, Buß- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit; die Befugnis, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselstuben, die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge aus den Fischereirechten und den Salinen, und der Güter der Majestätsverbrecher, die Hälfte von Schätzen, die auf königlichem oder kirchlichem Grund gefunden werden, und wenn es sich um einen Auftrag handelt, dann gehört ihm alles. Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim König, und alle Richter müssen ihr Amt vom König empfangen und den Eid leisten, welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen und Paläste kann der König haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer.
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==Declaration of Glenverton (1162)==
==Declaration of Glenverton (1162)==

Version vom 4. September 2012, 12:53 Uhr

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Die Declaration of Glenverton

Zum sogenannten Auncient Law gehören mehrere vernische Rechtsquellen, aus denen sich ein gewisses Gewohnheitsrecht ableitet und das bis zum heutigen Tage sinngemäß angewandt wird. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um schriftlich fixierte Rechte und Pflichten von König, Adel und Volk. So wird im Auncient Law unter anderem das "Staatsbürgerschaftsrecht" des Royal Realms geregelt und die Freiheiten der Bürger und des Adels definiert. Eine starke Stellung wir auch den vernischen Clans eingeräumt, die als Hüter der Unabhängigkeit des Landes ein Widerstandsrecht gegenüber der Krone haben.

Constitutio de regalibus (1034)

Nach dem der Einigungskrieg (1022 – 1033) zwischen Verness und Ergyll mit dem Sieg des Duke Bruce of Verness über Duke Lulach II. of Ergyll endete, erkannte letzterer die vernische Oberhoheit an. Es erfolgte die Proklamation des Royal Realm of all vernish Glens unter King Bruce I. Um die neuen Machtverhältnisse eindeutig zu regeln, erließ er 1034 die Constitutio, in der die königlichen Rechte festgesetzt wurden.

Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Hafengelder, Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle genannt werden, Münzstätten, Buß- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit; die Befugnis, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselstuben, die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge aus den Fischereirechten und den Salinen, und der Güter der Majestätsverbrecher, die Hälfte von Schätzen, die auf königlichem oder kirchlichem Grund gefunden werden, und wenn es sich um einen Auftrag handelt, dann gehört ihm alles. Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim König, und alle Richter müssen ihr Amt vom König empfangen und den Eid leisten, welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen und Paläste kann der König haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer.


Declaration of Glenverton (1162)

Als sich die vernischen Clans 1162 erhoben, um die normannische Suzeränität abzuschütteln, erhoben Sie ihren Anführer, Bruce II. MacGillivray (Duke of Ergyll) zum neuen König des wiederhergestellten Königreiches. Mit der Vertretibung des letzten Royal Reeves for the Glens endete die Fremdherrschaft in Glenverness. Die Declaration of Glenvernton, die die Unabhängigkeit von den Normannen proklamierte, wurde am 14. Oktober 1162 im Kloster Glenverton (Glenverton Abbey) unterzeichnet und war an Papst Calixtus gerichtet. Die Erklärung sollte Vorbehalte des Papstes gegen die Beendigung der normannischen Herrschaft über die Inseln zerstreuen. Allerdings legte die Deklaration auch fest, dass die Unabhängigkeit der Inseln stets wichtiger sei als die Person des vernischen Königs; so erklärten die Unterzeichner, dass sie ihn nur solange unterstützen würden, wie er die Rechte und Interessen der Nation zu wahren bereit sei.

Sanctissimo Patri in Christo ac Domino, domino Calixti, divina providiencia Sacrosancte Universalis Ecclesiae Summo Pontifici, Filii Sui Humiles et devoti Bruce MacGillivray, Dux de Insula Ergyllensis, Francis MacAulder, de Lórian Comes Marchie, Alastair MacSterling, de Vernia Comes Marchie, Donald MacWallace, Comes de Terra Aulderensis, Kentigern MacErgyll, Comes de Dunsapie, Ewanus MacKirkmont, Comes de Kildeen, Ceterique Barones et Liberetenenetes ac tota Communitas Regni Vallium Vernarum, omnimodam Reverenciam filialem cum devotis Pedum osculis beatorum.

Allerheiligster Vater und Herr, wir wissen und finden so in den Chroniken und altüberkommenen Büchern geschrieben, dass neben anderen berühmten Nationen auch unsere eigene mit weitreichender Anerkennung ausgezeichnet ist. Unsere Vorfahren siedelten für lange Jahre im Norden und Osten gemeinsam mit höchst berüchtigten Stämmen, ohne je irgendwo oder von welchem Volk auch immer, mag es noch so barbarisch gewesen sein, unterworfen worden zu sein. Schließlich kamen sie in ihre jetzige Heimat im Westen, wo sie bis heute leben. Sie vereinigten sich mit den Pechten und nahmen dann, obwohl sie oftmals von fremden Völkern bedrängt wurden, nach zahllosen Siegen und unsäglichen Anstregungen Besitz von dieser Heimat; und hielten das Land, wie die Historiker früherer Tage bezeugen, seitdem frei von allen Abhängigkeiten. In ihrem Land regierten, bis zur schändlichen Enthauptung König Kentigerns, freie Fürsten aus ihren eigenen Geschlechtern, ohne dass diese Reihe auch nur von einem einzigen Ausländer unterbrochen worden wäre.

Der vornehme Stand und Rang dieser Menschen, wäre er nicht schon anderweitig belegt, gewönnen allein hierdurch genügend Anerkennung: Dadurch nämlich, dass der König der Könige, der Allmächtige, unser Herr Jesus Christus, nach seinem Leiden und seiner Auferstehung, sie, die sie in den entlegensten Winkeln der Welt lebten, zu den Vornehmsten in seinem heiligen Glauben zählte und darum die allerfrömmste St Brigid berufen und sie für immer ihrem Schutz als Patron anbefohlen hätte.

Allerheiligster Vater, Eure Vorgänger schenkten diesen Dingen höchste Aufmerksamkeit und zeigten gegenüber diesem Königreich und seinem Volk viel Wohlwollen und verliehen ihm zahlreiche Privilegien. So lebte denn unter ihrem Schutz unsere Nation in Freiheit und Friede bis zu jenen Tagen, da der mächtige Prinz, Robert, der König der Winländer und Ahnherr derjenigen, die da heute herrschen, zu einer Zeit also da unser geeintes Königreich noch jung war und unser Volk weder Übles noch Verrat hegte und dem Krieg und allem Vorwärtsdrängen entwöhnt war, da kam er mit seinen Horden und Schergen, um uns als Feinde zu quälen. Die Greueltaten, die Massacker und Gewalttaten, die Plünderungen und Brandschatzungen, die Verhaftung der Geistlichkeiten, das Niederbrennen der Klöster, Raub und Mord an Mönchen und Nonnen und noch andere zahllose Gewalttaten, die er gegen unser Volk beging und dabei weder Alter noch Geschlecht, Religion oder Stand verschonte, dies alles kann keiner mit Worten beschreiben noch sich vollständig vorstellen, wenn er es nicht mit eigenen Augen gesehen hat.

Aber von diesen zahllosen Übeln wurden wir mit seiner Hilfe, der Hilfe dessen der noch mit Qualen heilt und erneuert, befreit durch unseren höchst unermüdlichen Prinzen, unseren König und Herrn, den Bruce MacGillivray. Er stellte sich, damit sein Volk und sein Erbe aus den Händen unserer Feinde befreit würde, Niederlagen und Strapazen, Hunger und Gefahr, gleich einem zweiten Macabeus oder Joshua und ertrug alles mit Freuden. Auch haben ihn göttliche Vorhersehung, sein Recht auf Thronfolge entsprechend unseren Gesetzen und Gebräuchen, die wir bis zu unserem Tode pflegen werden, und der gebührende Zuspruch und die Zustimmung von uns allen zu unserem Prinzen und König gemacht. Ihm sind wir, wie dem Mann, durch den das Heil über unser Volk ausgeschüttet wurde, sowohl aufgrund unserer Gesetze als auch wegen seiner Verdienste dahingehend verpflichtet, unsere Freiheit zu erhalten und zu ihm werden wir stehen, komme da, was da wolle.

Doch sollte er aufgeben, was er begonnen hat und billigen, dass man uns oder unser Königreich einem fremden König oder dessen Handlangern unterwirft, so würden wir sofort alles aufwenden, um ihn als unseren Feind und Zerstörer seiner eigenen Rechte wie der unsrigen zu vertreiben und würden einen anderen Mann, der uns geeignet scheint, uns zu verteidigen, zu unserem König machen; niemals, solange auch nur einhundert von uns überleben, wird man uns zu welchen Bedingungen auch immer unter englische Herrschaft zwingen. Wahrlich und wahrhaftig, wir kämpfen weder für Ruhm, Reichtum oder Ehren, wir kämpfen für die Freiheit - das Einzige, das ein ehrenhafter Mann nicht einmal um seines Lebens Willen aufgibt.

Darum, Ehrwürdiger Vater und Herr, flehen wir Eure Heiligkeit mit unseren ernsthaftesten Gebeten und demütig bittenden Herzen an, auf dass Ihr mit all Eurer Offenheit und Güte bedenken mögt, und dass Ihr gleich Ihm, dessen Stellvertreter auf Erden Ihr seid, keinen Unterschied macht weder in der Wertschätzung noch im Ansehen, sei es Landsmann oder Fremder, Pechte oder Normanne, sondern mit den Augen eines Vater schauen werdet auf die Sorgen und Nöte, die von den Fremdlingen auf uns und die Kirche Gottes kamen. Möge es Euch gefallen, den normannische König zu ermahnen und ihn zu ermuntern, mit dem zufrieden zu sein, was ihm seit den Tagen gehört, dass er aber uns in Frieden lasse, leben wir doch auf diesen armen Inseln und begehren nichts als dieses unser eigen, jenseits dessen es wahrhaftig keinen anderen Siedlungsraum mehr gibt. Wir sind ernsthaft gewillt, alles für ihn zu tun, was wir mit Blick auf unsere Möglichkeiten tun können, um für uns Frieden zu erreichen.

Dies ist gewisslich auch für Euch von Bedeutung, Heiliger Vater, habt Ihr doch die Barbarei der gegen die Christenheit wütenden Heiden gesehen, welche die Sünden der Christenheit wahrlich verdienten, und wie dadurch die Grenzen der Christlichen Welt Tag für Tag zurückgedrängt wurden; und wie sehr wird es das Gedenken an Eure Heiligkeit trüben, wenn Ihr was Gott verhüte erfahren müßtet, wie die Kirche während Eurer Zeit ihren Glanz verliert oder in all ihren Zweigen zum öffentlichen Ärgernis wird.

Wenn aber Eure Heiligkeit zu sehr den Geschichten vertraut, die von den Normannen verbreitet werden, statt ernsthaft all dies hier zu glauben oder Ihr nicht aufhört, sie zu unserem Nachteil zu bevorzugen, dann wird - das glauben wir - das Hinschlachten der Körper, die ewige Verdammnis der Seelen und all dass andere Unglück, das folgen wird und das sie uns wie auch wir ihnen zufügen werden, vom Allerhöchsten gewisslich Euch zur Last gelegt werden.

Abschließend stellen wir fest, wir sind bereit und werden, so man uns in die Pflicht nimmt, immer bereit sein, Euren Willen in diesen Angelegenheiten als gehorsame Söhne Seines Sachwalters auf Erden zu erfüllen; und Ihm als unserem Höchsten König und Richter empfehlen wir den Fortgang unserer Sache an, begeben uns in Seine Obhut und vertrauen fest darauf, dass Er uns den nötigen Mut verleiht und unsere Feinde vernichtet.

Möge der Allerhöchste Euch seiner heiligen Kirche im Glauben und bei Gesundheit erhalten und Euch ein langes Leben schenken.

Ausgefertigt im Kloster von Glenverton in lórischen Landen am 14. Tag im Monat Oktober im Jahre des Herrn 1162.


Statutum in favorem civitatis (1222)

Das Statut zugunsten der Bürgerschaft wurde 1222 von King Bruce IV. erlassen, um sich die Unterstützung des Adels bei seiner Thronfolge zu sichern. Zuvor war seine Mutter Queen Fenella I. auf den vernischen Thron gelangt, da das vernische Recht die Primogenitur (sowohl für männliche als auch für weibliche Erben) vorsieht. Unklar war jedoch, ob im Falle einer regierenden Königin deren Kindern weiterhin dem königlichen Haus angehören, oder dem väterlichen Haus zuzurechnen sind. Eine Adelsversammlung legte fest, dass sämtliche Kinder von regierenden Monarchen dem jeweiligen Herrscherhaus angehören. Als Gegenleistung bestätigte Bruce die Rechte des Adels und der Freien schriftlich.

Wir, Bruce IV., King of Glens haben mit gutem Rat Unserer Peerage im Jahre des Herrn 1222 folgendes beschlossen:

Das Erstens die vernische Kirche frei sein und ihre vollen Rechte und Freiheiten unverletzlich ausüben soll,

das Zweitens weder Wir noch unsere Amtmänner irgendein Grundstück oder irgendeine Zinszahlung für irgendeine Schuld pfänden werden, solange das bewegliche Hab und Gut des Schuldners zur Rückzahlung der Schuld ausreicht,

das Drittens die Peers alle ihre alten Freiheiten und freien Gewohnheitsrechte behalten sollen, sowohl zu Land als zu Wasser,

das Wir Viertens bewilligen und gestatten, dass alle Städte, Bezirke, Dörfer und Häfen alle ihre Freiheiten und freien Gewohnheitsrechte behalten,

das Fünftens niemand gezwungen werden kann, für den Grundbesitz eines Ritters oder irgendeinen anderen freien Wohnbesitz einen größeren Dienst zu verrichten, als von ihm geschuldet ist,

das Sechsten ein freier Mann wegen eines geringen Vergehens nur im Verhältnis zum Ausmaß des Vergehens bestraft werden soll; und wegen eines schweren Vergehens soll er im Verhältnis zur Schwere des Vergehens bestraft werden, jedoch unbeschadet seines Grundbesitzes; und ein Kaufmann soll auf dieselbe Weise bestraft werden, jedoch unbeschadet seiner Handelsware; und der Landmann soll auf dieselbe Weise bestraft werden, jedoch unbeschadet seiner Fuhrwerke und Gerätschaften, wenn wir ihm unsere Gnade gewähren; und keine der vorgenannten Strafen soll ohne die Eidesableistung ehrbarer Männer aus der Nachbarschaft ausgesprochenwerden,

das Siebentens Peers und Gentries nur durch ihre Standesgenossen nach Maßgabe ihres Vergehens bestraft werden können,

das Achtens kein Landgut und keine Person gezwungen werden sollen, Brücken über Flüsse zu bauen, es sei denn, sie sind durch alte Überlieferung und von Rechts wegen dazu verpflichtet,

das Neuntens wenn ein freier Mann stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, seine beweglichen Sachen unter seinen nächsten Verwandten und Freunden verteilt werden sollen, unter Aufsicht der Kirche und nach Bezahlung der Schulden des Verstorbenen,

das Zehntens kein Konstabler von irgendeinem Ritter Geld verlangen soll an Stelle des Dienstes auf einer Burg, wenn der Ritter diesen Dienst persönlich oder im Falle seiner Verhinderung aus einem vernünftigen Grund durch einen anderen ehrenhaften Mann verrichten möchte,

das Elftens kein Sheriff oder Amtmann oder irgendjemand anderes Pferde oder Wagen eines freien Mannes für Transportzwecke verwenden soll, außer mit der Genehmigung dieses freien Mannes,

das Zwölftens Wir die Ländereien derjenigen, welche wegen eines Schwerverbrechens verurteilt worden sind, nicht länger als ein Jahr und einen Tag im Besitz behalten werden; danach sollen die Ländereien den Lords der Güter zurückgegeben werden,

das Dreizehntens kein freier Mann gefangen genommen oder inhaftiert oder enteignet werden, oder geächtet oder verbannt oder in irgendeiner Weise vernichtet werden soll, noch werden Wir gegen ihn einschreiten oder Uns seiner bemächtigen, außer durch das rechtmäßige Urteil seiner Standesgenossen oder durch das Gesetz des Landes,

das Vierzehntens alle Kaufleute Glenverness frei und sicher verlassen und zurückkehren sollen, sich dort aufhalten und durch Glenverness reisen können, sowohl zu Land als auch zu Wasser, um nach alten und rechtmäßigen Gebräuchen frei von allen üblen Zöllen zu kaufen und zu verkaufen, außer in Zeiten des Krieges oder wenn sie aus einem Land sind, welches sich mit Uns im Krieg befindet,

das es Fünfzehntens künftig jedem erlaubt sein soll, unser Königreich zu verlassen und frei und sicher zurückzukehren, zu Lande und zu Wasser, unter Bewahrung seiner Treue zu uns, außer in Zeiten des Krieges für einen kurzen Zeitraum aus Gründen des Allgemeinwohls des Königreichs; ausgenommen sind Personen, die nach den Gesetzen dieses Königreiches inhaftiert oder geächtet sind, oder Personen aus einem Land, welches sich mit Uns im Krieg befindet,

das Sechzehntens Wir nur solche Justitiare, Konstabler, Sheriffs oder Amtmänner einsetzen werden, welche die Gesetze des Königreichs kennen und geneigt sind, sie genau zu beachten.

das Achtzehntens alle Wälder, die zu Unserer Zeit aufgeforstet worden sind, sollen unverzüglich wieder freigegeben werden; und ebenso soll es mit den Flussufern geschehen, die zu unserer Zeit eingezäunt worden sind.

das Neunzehntens alle oben genannten Gebräuche und Freiheiten, welche wir in unserem Königreich zugestanden haben und die, soweit es uns betrifft, hinsichtlich unserer Untertanen beachtet werden müssen, auch von allen Untertanen unseres Königreiches, geistlichen und weltlichen, soweit es sie betrifft, hinsichtlich ihrer Untergebenen beachtet werden sollen.


Privilegium Vulgare (1306)

Mit dem Privileg des Volkes regelte King Donald I. die Rechte und Pflichten der im Royal Realm lebenden Menschen. Die Einteilung in vier Gruppen, gliedert bis heute die vernische Gesellschaft und bildet die Grundlage des "Staatsbürgerschaftsrechts".

In nomine sancte et individue trinitatis. Donaldus divina favente gratia rex vallium. Notum sit omnibus tam futuris quam presentibus, daß

first
Jeder Freie, welcher in den königlichen Gefilden seinen Wohnsitz genommen hat Unterthan seiner Majestät ist.

seicont
Jeder Unterthan, welcher Güter oder Privilegien von Seiner Majestät erhalten hat oder dessen Familie sich einem Clan angeschlossen hat, Bürger (Citizen) der königlichen Gefilde ist.

third
Jeder Bürger, welcher durch den Spruch des Königs berechtigt ist, den Titel eines Knight, Laird, Baron oder Viscount zu führen, ist Teil der Gentry von Glenverness.

fowert
Jedem Unterthan stet es zu, in den königlichen Gefilden zu wohnen, zu arbeiten und Handel zu betreiben.

fift
Jedem Bürger steht es zu, in den königlichen Gefilden zu wohnen, zu arbeiten, Handel zu betreiben, sowie öffentliche Ämter zu bekleiden.

saxt
Der Gentry steht es zu, in den königlichen Gefilden zu wohnen, zu arbeiten, Handel zu betreiben, öffentliche Ämter zu bekleiden und als Clan Chiefs die Führung eines bestehenden Clans zu übernehmen, oder neue Clans zu begründen.

Datum et actum XII Kal. Julii anno domini MCCCVI.