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(2) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. | |||
'''Artikel 13''' Der Landesfürst ernennt die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96). | |||
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Version vom 10. Januar 2013, 19:32 Uhr
Verfassung des Königreiches Molta
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Molta ist eine konstitutionelle Erbmonarchie, uf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im König und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.
Artikel 2. Die im Königreich Molta erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Königs und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Königshaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet.
Artikel 3. Das Staatsgebiet umfasst die gesammte Fläche der Insel Molta.
Artikel 4. Das Staatsgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
Artikel 5. Hauptstadt und Sitz der obersten Organe des Staates ist Dunant.
Artikel 6. Für den Staat einheitliche Staatsbürgerschaft.
Artikel 8. Die denglische Sprache ist die Staat- und Amtssprache.
Artikel 8a. (1) Die Farben der Königreiches Molta sind rot-weiß. Die Flagge besteht aus einem roten Rahmen, in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weißem Grund, in welche ein rotes Molteserkreuz eingefügt ist.
(2) Das Wappen des Königsreiches Molta (Staatswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch Staatsgesetz (Wappengesetz) getroffen.
Artikel 9a. (1) Molta bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit des Staatsgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder Staatsbürger ist wehrpflichtig. Männliche Staatsbürger haben diesen Dienst im maltesischen Militär, Staatsbürgerinnen im Zivildienst abzuleisten.
(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.
B. Der König
Artikel 10. (1) Der König ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus. (2) Die Person des Königs untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich.
Artikel 11. (1) Der König vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. (2) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.
Artikel 13 Der Landesfürst ernennt die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96).
I. Das Reichsgebiet
Artikel 1: Die Reichsländer (1) Das Bundesgebiet besteht aus dem Königreich Haxagon, dem Königreich Rem, dem Königreich Stauffen, dem Königreich Werthen, dem Großherzogtum Hohenburg-Lohe, dem Erzherzogtum Geldern-Veldoril, dem Kurfürstentum Cranach und der Republik Vanezia, welche die Reichsländer bilden.
Artikel 1a: Die Kolonien (1) Ebenfalls unteilbar mit dem Reiche verbunden sind die Kolonien Ostland und Neu-Friedrichsruh, sowie die Nördlichen Inseln und alle Schutzgebiete des Reiches innerhalb dieser Gebiete. (2) Die Kolonien werden durch vom Kaiser eingesetzte Gouverneure geleitet.
Artikel 2: Die Reichshauptstadt (1) Die Reichshauptstadt Reichstal bildet ein von den Reichsländern unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet. Genaueres regelt eine Verordnung des Bundesrates, sowie die Gesetzgebung des Reiches. (2) Der regierende Bürgermeister der Reichshauptstadt wird vom Kaiser ernannt.
II. Grund- und Menschenrechte
Artikel 3: Garantie der Menschenrechte (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. (2) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 4: Persönliche Freiheitsrechte (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 5: Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze. (2) Auf dem Territorium des Kaiserreiches Dreibürgen soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.
Artikel 6: Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens. (2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 7: Presse- und Meinungsfreiheit (1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Reiches (und seiner Organe), der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 8: Schutz von Ehe und Familie (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 9: Schulwesen (1) Das Schulwesen ist Ländersache. Den Ländern erwächst die Pflicht, ihren Bürgern Bildung zukommen zu lassen. (2) Die Einrichtung des Bildungswesens der Kolonien ist Angelegenheit des Reiches. Dem Reich erwächst die Pflicht, den Einwohnern der Kolonien Bildung zukommen zu lassen. (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz. Für die Landeskompetenz regelt ein Landesgesetz Näheres.
Artikel 10: Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit (1) Kein Bürger des Kaiserreiches Dreibürgen soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. (3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (4) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
Artikel 11: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
Artikel 12: Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl (1) Alle Dreibürgener genießen Freizügigkeit im ganzen Reichsgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. (3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (4) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (5) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (6) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Artikel 13: Rechte in den kriminellen Verfahren (1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen. (2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil. (3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden. (4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln. (5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz. (6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
III. Die Reichsgewalt
Artikel 14 (1) Innerhalb dieses Bundesgebietes übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. (2) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.
Artikel 15 (1) Für ganz Dreibürgen besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Reichslandes in jedem anderen Reichslande als Inländer zu behandeln ist. (2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.
Artikel 16 (1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit; 2. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung; 3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems; 4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5. der Schutz des dreibürgischen Handels im Auslande; 6. das Eisenbahnwesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen; 8. das bürgerliche Recht; 9. die Gesetzgebung über das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 11. die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen. 12. das Gesundheits- und Sozialwesen. (2) Die Reichsländer haben in den übrigen Angelegenheiten das Recht, Regelungen zu treffen. Sie haben auch das Recht, Regelungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu treffen, sofern die Reichsgewalt von ihrem Rechte noch keinen Gebrauch gemacht hat. (3) Das Reich kann Vorschlagsregelungen in jenen Bereichen treffen, die der Ländergewalt unterliegen. Diese haben nur so lange Gültigkeit, bis die Reichsländer eine eigene Gesetzgebung zu diesem Thema erarbeiten oder diese Regelungen außer Kraft setzen. (4) Für Kolonien haben Vorschlagsregelungen Gesetzescharakter.
Artikel 17 (1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. (2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstages gemacht werden. (3) Sie werden alsdann dem Reichskanzler zugeleitet, welcher sie dem Reichstage zur Genehmigung vorlegt. Der Kaiser leitet den Vorschlag an den Bundesrat weiter. (4) Nach der Genehmigung durch den Reichstag hat der Bundesrat Beschluß über den Vorschlag zu fassen. Dies ist auch umgekehrt möglich.
IV. Der Bundesrat
Artikel 18 (1) Der Bundesrat besteht aus den Staatsoberhäuptern der Reichsländer, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Reichstal wird durch den Regierenden Bürgermeister vertreten. (2) Den Vorsitz im Bundesrate führt der Kaiser. In seiner Vertretung der Reichsprotektor, der Reichsmarschall oder das dienstälteste Mitglied des Bundesrates. (3) Die Stimmenanteile der Reichsländer werden wie folgt festgelegt, der Bundesrat hat 142 Sitze: Werthen: 30 Haxagon: 24 Rem: 23 Hohenburg-Lohe: 21 Stauffen: 10 Cranach: 14 Geldern-Veldoril: 14 Vanezia: 3 Reichstal: 3
Artikel 19 (1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben. (2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. (3) Wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Bundesrats. (4) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 20 (1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden. (2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein. (3) Ein jedes Reichsland kann nur geschlossen abstimmen.
Artikel 21 (1) Der Bundesrat beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. (2) Hat der Bundesrat Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Bundesrat anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.
V. Der Kaiser
Artikel 22: Erbfolge (1) Das Oberhaupt des Großherzogtum Hohenburg-Lohe ist zugleich Dreibürgener Kaiser. (2) Der Kronprinz des Reiches muss die Mehrheit des Bundesrates hinter sich wissen, dieser verleiht demselben die Kaiserwürde. (3) Spricht die Mehrheit des Bundesrat dem Kronprinzen nicht sein Vertrauen aus, so ist ein Kaiser aus der Mitte des Bundesrates zu wählen, welcher einem regierenden dreibürgischen Haus angehört. (4) Nachfolgend zu Fall (3) entfällt der Absatz 1.
Artikel 23: Amtsgewalt des Kaisers (1) Dem Kaiser obliegt die Ausübung der Reichsgewalt, sofern sie nicht durch die Verfassung einer anderen Stelle übertragen ist. (2) Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. (3) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. (4) Sämtliche Vertragsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 24: Die Reichsverwesung (1) Ist der Kaiser an der Ausübung der Regierung vorübergehend oder dauernd gehindert, so tritt eine Reichsverwesung ein. (2) Die Reichsverwesung wird durch den Reichsprotektor ausgeübt. Der Reichsprotektor wird vom Kaiser ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen. Ist der Kaiser dazu nicht in der Lage, so beschließt der Bundesrat unter Vorsitz des Reichsmarschalls oder dem Dienstältesten Bundesfürsten über die Einsetzung eines Reichsprotektors. Letzterenfalls wird der derselbe vom Reichsmarschall ernannt. (3) Zum Reichsprotektor kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied des Bundesrates hierzu berufen werden. (4) Der Reichsprotektor ist in Ausübung der Reichsgewalt unverantwortlich. (5) Die Bestimmungen über die Verwesung in dem Reichslande, welchem der Kaiser als Landesherr vorsteht, werden durch die obigen Vorschriften nicht berührt. Üben verschiedene Personen das Amt des Reichsprotektors und des Regenten des betreffenden Reichslands aus, so steht das Stimmrecht im Bundesrate nur dem Regenten des Reichslands zu, den Vorsitz führt jedoch der Reichsprotektor. (6) Während der Reichsverwesung kann eine Veränderung der Verfassung nicht erfolgen. (7) Ist der Kronprinz noch nicht volljährig, übernimmt der Reichsprotektor die Amtsgeschäfte bis zur Volljährigkeit des Kronprinzen. Während dieser Zeit kann auch eine Änderung der Reichsverfassung erfolgen.
Artikel 25: Einberuf des Reichstages und des Bundesrates (1) Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen. (2) Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Bundesfürsten verlangt wird.
Artikel 26: Gesetze (1) Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. (2) Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen. (3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus. (4) Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen der Reichsgewalt erlassen. Sie können vom Reichskanzler oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.
Artikel 27: Richter und Beamte Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten und die Gerichtsräte, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung.
Artikel 28: Reichsexekution (1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. (2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden.
VI. Der Reichstag
Artikel 29 (1) Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. (2) Die Anzahl der Abgeordneten des Reichstags werden durch den Reichswahlleiter festgelegt. (3) Die Zahl der Mandatsträger wird durch den Reichswahlleiter festgelegt. (4) Der Reichskanzler führt den Vorsitz in dem Reichstage.
Artikel 30 (1) Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. (2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 31 Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 32 (1) Die Legislaturperiode des Reichstages wird durch ein Reichsgesetz festgelegt. (2) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluss des Bundesrates oder ein Beschluss des Reichstages mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
Artikel 33 (1) Der Reichstag beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. (2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Reichstages erforderlich.
Artikel 34 Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 35 Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
VII. Der Reichskanzler und die Reichsregierung
Artikel 36 (1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. (2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. (3) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.
Artikel 37 (1) Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Kaiser ernannt und entlassen. (2) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Reichskanzlers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Reichskanzlers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers. (3) Der Reichskanzler und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 38 (1) Der Reichskanzler wird vom Reichstage ohne Aussprache gewählt. (2) Der Reichskanzler von den Abgeordneten des Reichstags mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Kaiser ernannt. (3) Erreichen zwei Kandidaten bei der Wahl zum Reichskanzler exakt die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet seine Majestät der Kaiser wer das Amt des Reichskanzlers zugesprochen bekommt. (4) Sollte im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Kaiser entschieden die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen auszurufen.
Artikel 39 (1) Der Reichstag kann dem Reichskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Reichskanzler wählt und den Kaiser ersucht, den Reichskanzler zu entlassen. (2) Während eines konstruktiven Misstrauensvotums kann der Reichstag nicht vom Bundesrat aufgelöst werden.
VIII. Das Handelswesen
Artikel 40 Dreibürgen bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Artikel 41 Die Kauffahrteischiffe aller Reichsländer bilden eine einheitliche Handelsmarine.
IX. Das Eisenbahnwesen
Artikel 42 (1) Die reichseigenen Eisenbahnen sind der Verwaltung durch die Reichsgewalt unterworfen. Die Eisenbahnen werden unter dem Namen Dreibürgener Reichsbahn verwaltet. Diese ist ein Sondervermögen des Reichs. (2) Die Königlich Haxagonesischen Staatsbahnen sind ein Tochterunternehmen der Reichsbahn. Der Reichsbahn obliegt bei Bedarf die Gründung weiterer Tochtergesellschaften, oder Landesbahnen. (3) Die Bahngesellschaften der Protektorate und Kolonien unterstehen ebenfalls der Reichsbahn. (4) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
X. Das Post- und Fernmeldewesen
Artikel 43 (1) Das Post- und Fernmeldewesen wird von der Reichsgewalt als einheitliche Reichsanstalt eingerichtet und verwaltet. (2) Die Einnahmen des Post- und Fernmeldewesen sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse. (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
XI. Das Reichskriegswesen
Artikel 44 (1) Der Kaiser hat den den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert der Reichsführungsstab. (2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe, die Reichspolizei, die Polizeieeinheiten der Länder und alle Nachrichtendienste unterstehen dem Reichsführungsstab. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Polizei- und Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden. (3) Der Reichsführungsstab, und damit das Militär und alle sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter dem Befehl des Reichsmarschalls. Der Titel und Rang des Reichsmarschalls kann nur vom amtierenden König von Werthen geführt werden. (4) Ist der Reichsmarschall verhindert, so übernimmt in seiner Vertretung der Generalstabschef des Reichsführungsstabes seine Aufgaben. Sollte auch der Generalstabschef des Reichsführungsstabes verhindert sein und der Reichsführungsstab keine entsprechenden Vertretungsregelungen getroffen haben, so übernimmt der ranghöchste, sowie dienstälteste Offizier diese Aufgaben, sofern der Kaiser keinen anderen Vertreter benennt oder das Reich unmittelbar angegriffen wird.
Artikel 45 (1) Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und des Zivilschutzes und der damit zusammenhängenden Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. (2) Der Anteil des Wehretats am Reichshaushalt darf dabei nicht unter 9% liegen. (3) Der Anteil des Zivilschutzetats am Reichshaushalt darf dabei nicht unter 3% liegen.
Artikel 46 (1) Es obliegt dem Reichsführungsstab, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen. (2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Reichsführungsstab. (3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Der Reichsführungsstab kann auf Anordnung des Reichsmarschalls Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen.
Artikel 47 (1) Dem Reichszivilschutzstab unterstehen die Technische Nothilfe und und die Feuerwehren des Reiches. Darüber hinaus hat er im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes. (2) Der Reichszivilschutzstab wird vom Reichsprotektor geführt. Er ist allen Organen des Zivilschutzes weisungsbefugt. (3) Ist der Reichsprotektor verhindert so übernimmt ein von diesem bestellter Vertreter die Führung des Reichszivilschutzstabes. Sollten durch den Reichsprotektor keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden sein, so übernimmt der ranghöchste, sowie dienstälteste Offizier des Reichszivilschutzstabes diese Aufgaben.
Artikel 48 (1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so kann der Reichsmarschall oder der Kaiser, oder in deren Vertretung und mit deren Einverständnis der Reichsprotektor ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen. (2) Durch den Außerordentlichen Notstand fällt die uneingeschränkte Regierungsgewalt an den Kaiser, oder in seiner Vertretung an den Reichsmarschall bzw. in dessen Abwesenheit an den Reichsprotektor. (3) Während eines außerordentlichen Notstandes werden alle humanitären Hilfsdienste dem Reichszivilschutzstab unterstellt.
XII. Die auswärtigen Beziehungen
Artikel 49 (1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt. (2) Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Auswärtigen Amtes zusteht. (3) Der Bundesrat überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheites des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
Artikel 49a (1) Das gesamte Kolonialwesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Gouverneure und Beamte ernennt. (2) Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Reichskolonialamtes zusteht. (3) Der Bundesrat entscheidet über Territorialerweiterungen und überwacht die kolonialen Angelegenheites des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
XIII. Die Reichsfinanzen
Artikel 50 Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislatur-Periode des Reichstags veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 51 Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichsminister der Finanzen dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 52 In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
XIV. Die Rechtspflege
Artikel 53 (1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut. (2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 54 Die oberste erkennende Gerichtsbehörde in Sachen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Reichsgericht. Weitere Gerichtsbehörden können durch Gesetz geschaffen werden.
Artikel 55 (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Reichsländern, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Bundesrate entschieden. (2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Reichsgericht vorzutragen. Das Reichsgericht entscheidet über die Verfassungsfragen in letzter Instanz. (3) Die Entscheidungen des Bundesrates und des Reichsgerichtes sind nicht anfechtbar.
XV. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56 (1) Der Bundesrat kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. (2) Er kann die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Reichsmarschall darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten. (3) Auf Verlangen des Bundesrates ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.
Artikel 57 (1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. (2) Der Reichstag muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen. (3) Der Bundesrat muss der Änderung der Verfassung zustimmen.
Beschluss des Reichstages vom 27. Dezember 2010
Beschluss des Bundesrates vom 30. Dezember 2010
Reichstal, 30. Dezember 2010