Magistrat (Alsztyna): Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige beauftragt der Magistrat ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder. Der Magistrat kann auch seine Syndiker zu stimmberechtigten Mitgliedern von ständigen Ausschüssen des Magistrats ernennen. Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäftes ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichte. Der Magistrat und die einzelnen Magistratsmitglieder bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bürgerschaft. Jedes Magistratsmitglied muß zurücktreten, wenn ihm die Bürgerschaft durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.
Mit der Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige beauftragt der Magistrat ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder. Der Magistrat kann auch seine Syndiker zu stimmberechtigten Mitgliedern von ständigen Ausschüssen des Magistrats ernennen. Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäftes ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichte. Der Magistrat und die einzelnen Magistratsmitglieder bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bürgerschaft. Jedes Magistratsmitglied muß zurücktreten, wenn ihm die Bürgerschaft durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.


==Magistrat Coppenrath II==
==Magistrat Coppenrath III==
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==Früherer Magistrate==
===Magistrat Coppenrath II===
'''Dez. 2012 bis Nov. 2014'''
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==Früherer Magistrate==
===Magistrat Merces I===
===Magistrat Merces I===
'''Nov. 2003 bis Feb. 2005'''
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===Magistrat Coppenrath I===
===Magistrat Coppenrath I===
'''27.08.2003 bis Nov. 2003'''
'''Aug. 2003 bis Nov. 2003'''
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Version vom 5. November 2014, 15:37 Uhr

hp-magistrat.png
Das Alsztynaer Rathaus als Sitz des Magistrates, davor der Roland als Sinnbild der Stadtrechte und der bürgerlichen Freiheit

Die Landesregierung der Freien Hansestadt Alsztyna besteht aus einem Magistrat, dessen Mitglieder auf unbestimmte Zeit gewählt von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Jedes Mitglied des Magistrats (Stadtrat/Stadträtin) muß seinen regelmäßigen Wohnsitz im Staatsgebiet haben. Mit dem Amte eines Stadtrates ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit unvereinbar, jedoch ist in den Magistrat gewählten Kaufleuten die Fortführung ihres kaufmännischen Geschäftes gestattet. Die Magistratsmitglieder können gleichzeitig der Bürgerschaft angehören, jedoch hat ein in den Magistrat gewähltes Bürgerschaftsmitglied das Recht, aus der Bürgerschaft mit der Maßgabe auszuscheiden, daß es, wenn es von dem Amte eines Magistratsmitgliedes zurücktritt, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied eintritt, und daß das nach dem betreffenden Wahlvorschlage zuletzt in die Bürgerschaft eingetretene Mitglied dafür aus der Bürgerschaft ausscheidet.

Zwei Mitglieder des Magistrats sind Bürgermeister. Sie werden unmittelbar nach jeder Neuwahl der Bürgerschaft durch den Magistrat in geheimer Abstimmung gewählt. Gleichzeitig wählt der Magistrat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten. Außerdem kann der Magistrat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen. Der Präsident wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Magistras vertreten. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Magistrats. Er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Magistrats wahrzunehmenden Geschäfte.

Mit der Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige beauftragt der Magistrat ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder. Der Magistrat kann auch seine Syndiker zu stimmberechtigten Mitgliedern von ständigen Ausschüssen des Magistrats ernennen. Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäftes ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichte. Der Magistrat und die einzelnen Magistratsmitglieder bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bürgerschaft. Jedes Magistratsmitglied muß zurücktreten, wenn ihm die Bürgerschaft durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.

Magistrat Coppenrath III

York von Coppenrath W.T. von Attinghausen Kazimiera Maripuu Mauricijs Esterhazy
avatar-1.png avatar-15.png avatar-3.png avatar-10.jpg
Bürgermeister (BPA)
Präsident des Magistrates
Bürgermeister (AFP)
Infrastrukturpolitik
Stadträtin (BPA)
Innen- und Verteidigungspolitik
Stadtrat (parteilos)
Wirtschafts- und Finanzpolitik
seit 5. November 2014 seit 5. November 2014 seit 5. November 2014 seit 5. November 2014

Früherer Magistrate

Magistrat Coppenrath II

Dez. 2012 bis Nov. 2014

York von Coppenrath Kazimiera Maripuu Mauricijs Esterhazy W.T. von Attinghausen
avatar-1.png avatar-3.png avatar-10.jpg avatar-15.png
Bürgermeister (BPA)
Präsident des Magistrates
Bürgermeisterin (BPA)
Innen- und Verteidigungspolitik
Stadtrat (parteilos)
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Stadtrat (AFP)
Bau- und Verkehrspolitik
seit 12. Dezember 2012 seit 22. Februar 2013 seit 17. Juni 2013 seit 8. Juni 2014

Magistrat Merces I

Nov. 2003 bis Feb. 2005

Lysander Merces York von Coppenrath Anna-Lisa von Lojewski Ragna von Rabenstein
lm.png avatar-1.png alvj.png
Bürgermeister (LL)
Präsident des Magistrates
Bürgermeisterin (parteilos)
Stellv. Präsident
Bürgermeisterin (parteilos)
Stellv. Präsidentin
Stadträtin (parteilos)
Innen- und Justizpolitik
11/2003 - 02/2005 11/2003 - 06/2004 07/2004 - ??? 11/2003 - ???

Magistrat Coppenrath I

Aug. 2003 bis Nov. 2003

York von Coppenrath Lysander Merces Dagobert Duck Ragna von Rabenstein
avatar-1.png lm.png
Bürgermeister (parteilos)
Präsident des Magistrates
Bürgermeister (parteilos)
Wirtschaftspolitik
Stadtrat (parteilos)
Außenpolitik
Stadträtin (parteilos)
Innen- und Justizpolitik
27.08.2003 - 11/2003 09/2003 - 11/2003 09/2003 - 11/2003 09/2003 - 11/2003