Kaiserreich Fusō: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Parteienlandschaft === | === Parteienlandschaft === |
Version vom 7. Januar 2020, 15:49 Uhr
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Amtssprache | Fusōjanisch | ||||
Hauptstadt | Saizū-miyako | ||||
Staatsform | Konstitutionelle Monarchie | ||||
Staatsoberhaupt Ōkimi |
Hirohito seit dem 21. Januar 2014 | ||||
Regierungschef Daijō-Daijin (Großkanzler) |
- seit- | ||||
Fläche | 162.499 km² | ||||
Bevölkerungszahl | 54.568.829 Mio (2019) | ||||
Bevölkerungsdichte | |||||
Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf |
4.193.839.155.715,67 (2019) 76.854,12 Koban (2019) | ||||
Währung |
Koban (1 Koban = 100 Ryō) | ||||
Reichsgründung im Real Life (RL) |
500 v. Chr. 1. Dezember 2019 | ||||
Reichshymne | - | ||||
int. Kennzeichen | FU
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int. Vorwahl |
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Website | Webpräsenz | ||||
Forum | Forum | ||||
Mitgliedschaften | - | ||||
Die Provinzen und ihre Hauptstädte | |||||
Saizū-miyako | Residenz- und Hauptstadt Saizū | ||||
Yezo | Dosanko | ||||
Konshū | Yokoyo | ||||
Michinoku | Oshu | ||||
Chūkyō | Tōaki | ||||
Zipang | Kinsai | ||||
Kansai | Ōsakoto | ||||
Chinzei | Yamatori | ||||
Shishū | Tosai | ||||
Kyūkoku | Satsumi | ||||
Sonderverwaltungsgebiet | |||||
Keika | Keika |
Das Kaiserreich Fusō, amtlich Fusō Teikoku, eine zum Kulturraum Renzias zählende Inselnation vor Hanar. Es gilt als ein hochentwickeltes Land.
Physische Geographie
Allgemeines
Geologie
Klima
Gewässer
Inseln
Humangeographie
Flächennutzung
Nur wenig Fläche des im Norden des Landes kann zur Landwirtschaft benutzt werden, da ein Zentralmassiv den Ackerbau massiv einschränkt.
Ballungsgebiete
Zentrum des menschlichen Zusammenlebens der Insel sind die Großstädte an den Küsten Fusōs. Sie sind die wirtschaftlichen und Kulturellen Zentren des Kaiserreiches. Die größte Stadt des Landes ist die Hauptstadt Saizū
Natur und Landschaft
Flora
Fauna
Naturschutz
Politik
Regierungssystem
Das Regierungssystem hat sich seit dem späten Mittelalter kaum verändert. An der Spitze der Regierung steht der Großkanzler (Daijō-Daijin), welcher die traditionellen acht Minister zur Ernennung vorschlägt. Der Großkanzler und seine Minister bilden den Großen Staatsrat (Daijō-kan). Der Daijō-kan wird nicht durch das Parlament gewählt, sondern durch den Ōkimi (Großkönig) eingesetzt und ist nur diesem gegenüber verpflichtet. Der Daijō-Daijin ist den Ministern gegenüber weisungsbefugt.
Das Parlament; Dai-Gikai (Große Reichsversammlung)
Das als Dai-Gikai (Große Reichsversammlung) bezeichnete Parlament besteht aus Zwei Kammern, dem Oberhaus der Sangiin (Rätekammer), in welchem der Adel des Kaiserreiches sitzt, und dem Unterhaus der Kokkai (Nationalversammlung), welche vom Volk gewählt wird. Eine Legislaturperiode beträgt zwei Monate. Auf kaiserlichen befehl hin kann die Kokkai jedoch auch vorzeitig aufgelöstwerden.
In der Sangiin haben die Oberhäupter der Fürsten- und Markgrafenfamilien einen ständigen und erblichen Sitz. Die Grafen, Vizegrafen und Barone wählen aus ihrer Mitte weitere Mitglieder. Auch hier beträgt die Legislaturperiode zwei Monate, jedoch kann die Sagiin nicht vorzeitig aufgelöst werden. Eine Ausnahme besteht in den Zeiten des nationalen Notstandes, in welchen dieser Auflösungsschutz aufgehoben werden kann.
Parteienlandschaft
Sonderverwaltungszone
Militär
Oberbefehl und Organisation
Der Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Ōkimi (Großkönig, Kaiser). Er regelt die Organisation der Streitkräfte und deren Aufgaben per Erlass. Die militärische Führung wird durch das Daihon'ei (Kaiserliches Generalhauptquartier) als gemeinsames Oberkommando der Teilstreitkräfte wahrgenommen. Das Kriegsministerium stellt die politische Vertretung der Streitkräfte dar und verfügt über Aufsicht- sowie Kontrollrechte über das Daihon'ei.
Streitkräfte
Geschichte
Menschheitsgeschichte
Die Nationalgeschichte beginnt um das Jahr 500 v. Chr. mit der Eroberung.....