Hamartia

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Hamartia
 
(Details) (Details)
Amtssprache Imperianisch
Hauptstadt Hamartia
Staatsform aristokratische Monarchie
Staatsoberhaupt
 Großherzog
Johannes von Hamartia
 seit dem 18. Mai 1989
Regierungschef
 Konsul
vakant
 seit dem 30. April 2015
Fläche noch nicht vermessen
Bevölkerung
  Einwohnerzahl
  Dichte

ca. 580.120
noch nicht ermittelt
Gründung

Beitritt Seyffenstein-Bajar
6. September 1951
in heutiger Form
Juni 2015
Währung SBR (Seyffenstein-Bajarsche Reichsmark)
Nationalhymne Hymne von Hamartia
Nationalfeiertag 6. September (Gründungstag)
Karte noch nicht eingetragen
int. Vorwahl muss erst noch vergeben werden
int. Kennzeichen muss erst noch vergeben werden
Website nicht vorhanden
Forum Forum

Geschichte

VL-Geschichte

RL-Geschichte

Hamartia ist im Zuge umfangreicher Überlegungen der Spielerschaft Seyffenstein-Bajars im Mai 2015 entstanden. Es soll im Juni 2015 dem Kaiserreich Seyffenstein-Bajar beitreten.

Kultur

Politik

Politisches System

Das Großherzogtum Hamartia ist eine aristokratische Monarchie. Der Staatsaufbau gliedert sich folgendermaßen:

Staatsoberhaupt

Staatsoberhaupt des Großherzogtums ist der Großherzog. Das Amt des Großherzogs wird innerhalb der großherzöglichen Familie vererbt. Der Großherzog ernennt die Mitglieder der Regierung des Großherzogtums (des sogenannten Magistrats), die Mitglieder des Senats und alle Richter und weiteren Beamten des Großherzogtums. Des weiteren führt er den Oberbefehl über die Streitkräfte des Großherzogtums und ist als einziger dazu befähigt, Personen in den Adelsstand des Großherzogtums zu erheben. Verträge und Gesetze erhalten erst durch seine Unterschrift rechtskraft. Die Amtszeit endet mit der Abdankung, dem Tod oder mit dauerhafter Verhinderung. Der Großherzog kann sich für bis zu 6 Monate durch einen Großprotektor vertreten lassen, der kein weiteres Amt in Exekutive, Legislative oder Judikative bekleidet. Die Staatsangehörigkeit, oder ein Wohnsitz im Großherzogtum sind für das Amt des Großprotektors keine Vorraussetzung.

Aktueller Großherzog ist Johannes von Hamartia, aktueller Großprotektor Kaiser Friedrich Alexander von Seyffenstein.

Legislative

Die Legislative wird vom Senat und zum Teil auch vom Volkstribunat ausgeübt.

Senat

Der Senat besteht aus vom Großherzog ernannten Abgeordneten, die über Gesetzesvorschläge der Volkstribune, des Magistrats oder des Großherzogs abstimmen. Der Senat besitzt keine Initiativrecht, d.h. Mitglieder des Senats dürfen selbst keine Gesetzesvorschläge einbringen, sondern müssen sich dazu an Magistrat, Volkstribunen oder Großherzog wenden.

Des Öfteren gab es in der Öffentlichkeit Disskussionen über die fehlende Legitimation des Senats durch das Volk, bisher konnte jedoch keine Änderung durchgesetzt werden.

Volkstribunat

Das Volkstribunat besteht aus 15 Volkstribunen (drei aus jedem Fürstentum), die vom Volk ihres jeweiligen Fürstentums gewählt werden. Sie haben Vetorecht gegen jede Entscheidung des Magistrats oder jeden Gesetzesbeschluss des Senats. Auf Erlässe und Anordnungen des Großherzogs oder Urteile der Gerichte haben sie keinen Einfluss.

Exekutive

Die Exekutive wird vom Magistrat ausgeübt. Das Volkstribunat hat jedoch Vetorecht gegen Amtshandlungen der Exekutive.

Magistrat
Konsul

Der Konsul ist Regierungschef des Großherzogtums. Er leitet und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedern des Magistrats. Außerdem gilt der Konsul auch als Verteidigungsminister, auch wenn er keinerlei Befehlsgewalt über die Truppen des Großherzogtums besitzt. Dennoch ist er zuständig für Organisation und vor allem auch Instandhaltung der großherzöglichen Truppen.

Ädil

Der Ädil ist als Oberster Staatsanwalt des Großherzogtums für die Strafverfolgung und das Polizeiwesen im Großherzogtum zuständig.

Quästor

Der Quästor ist für die Finanzen des Großerhzogtums und aller seiner Betriebe zuständig. Er setzt die Steueren fest, teilt die Bürger in Steuerklassen ein, verwaltet den großherzöglichen Fiskus und die Staatskasse. Auch bestimmt er die Summen, die den anderen Behörden zustehen.

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Außenpolitik

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Wirtschaft

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