Ozeanischer Staatspräsident
Der Staatspräsident ist das offizielle Oberhaupt der Demokratischen Inselrepubkik Ozeania.
Er wird direkt vom Volke gewählt. Der Staatspräsident darf keiner politischen Partei Ozeaias angehören.
Für den Fall, dass es keinen Staatspräsidenten gibt, wird das Amt des Staatsoberhauptes stellvertretend vom Parlamentspräsidenten ausgeübt.
Folgendes sagt die ozeanische Verfassung zum Staatspräsidenten:
IV. Der Staatspräsident
Artikel 32 [Wahl; Wahlperiode] (1) Der Staatspräsident wird in allgemeiner, freier, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat. (3) Der Staatspräsident wird für vier Monate gewählt. Seine Amtszeit endet am Tage nach der Wahl eines neuen Staatspräsidenten. Die Neuwahl findet frühestens in der vierzehnten, spätestens in der sechzehnten Woche nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt findet eine Neuwahl innerhalb von vierzehn Tagen statt.
Artikel 33 [Unvereinbarkeiten] (1) Der Staatspräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden oder rechtsprechenden Körperschaft angehören. (2) Der Staatspräsident darf kein anderes staatliches, besoldetes Amt besitzen. (3) Der Staatspräsident darf keiner Partei angehören und muss mindestens bereits einen Monat parteilos sein.
Artikel 34 [Amtseid] Der Staatspräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Parlamentes folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des ozeanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm Wenden, die Verfassung wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann auch mit der religiösen Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" etc. geleistet werden.
Artikel 35 [Stellvertreter] Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes bis zur Neuwahl durch den Parlamentspräsidenten wahrgenommen.
Artikel 36 [Kernkompetenzen] (1) Der Staatspräsident vertritt das ozeanische Volk völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Volkes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Der Staatspräsident ernennt und vereidigt die Richter des obersten Gerichtshofes. Diese kann er in dem Fall, das sie bei ihrer Arbeit gegen ein Gesetz oder die Verfassung verstoßen, auch wieder entlassen.
Artikel 37 [Amtsenthebung] Der Staatspräsident kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Gerichtshofes oder durch eine Zweidrittelmehrheit des Parlamentes seines Amtes enthoben werden. Neuwahlen sind gemäß §32 Abs. 3 durchzuführen.
Da momentan noch kein Staatspräsident gewählt wurde, hat momentan der Parlamentspräsident Ikoma Tetoa dieses Amt inne.