Bundespräsident (Astarien)

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Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Astarien.

Geschichte[Bearbeiten]

Das Amt des Bundespräsidenten wurde nach der bürgerlichen Revolution im Jahre 2005 eingeführt. Erster astarischer Bundespräsident wurde Hannes Kehr (AVP).

Aufgaben und Pflichten[Bearbeiten]

Der astarische Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Astarien völkerrechtlich gemeinsam mit dem Bundesaussenminister im Ausland. Der Bundespräsident muss die Gesetze formal verkünden und unterzeichnen, besitzt aber ein Vetorecht gegen jedes von der Bundesversammlung beschloßendes Gesetz. Beschließt die Bundesversammlung allerdings keine Änderungen, ist das Veto nach zwei Wochen ungültig. Der Bundespräsident verfügt über ein Begnadigungsrecht und kann die Bundesversammlung bei Inaktivität auflösen.

Gesetzestext über den Bundespräsidenten[Bearbeiten]

(Zitat aus der Bundesverfassung in der Version Juli 2006)
Kapitel VI - Der Bundespräsident


Artikel 34 - Wahl und Amtsdauer
(1) Der Bundespräsident wird für die Dauer von fünf Monaten direkt vom gesamten Astarischen Volk gewählt.
(2) Mehrere Amtszeiten sind zulässig.
(3) Scheidet der Bundespräsident aus seinem Amt aus, wird ein Nachfolger gewählt.

Artikel 35 - Aufgaben
(1) Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Astarien und vertritt diese völkerrechtlich nach Aussen hin. Er unterzeichnet Verträge mit anderen Staaten.
(2) Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses besitzt der Bundespräsident ein suspensives Veto. Lehnt er ein von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz ab, so wird dieses an die Bundesversammlung zurücküberwiesen. Beschließt die Bundesversammlung innerhalb von zwei Wochen keine Änderung des Gesetzes, so tritt dieses in Kraft.
(3) Lehnt der Bundespräsident ein von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz nicht ab, so hat er dieses innerhalb von einer Woche zu unterzeichen, um es in Kraft zu setzen. Erfolgt dies nicht so tritt das Gesetz automatisch nach Ablauf der Frist in Kraft.
(4) Er emfängt und beglaubigt diplomatische Gesandte.
(5) Der Bundespräsident besitzt das alleinige Begnadigungsrecht.
(6) Erweist sich die Bundesversammlung über einen Zeitraum von drei Wochen als inaktiv so hat der Bundespräsident das Recht diese Aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die Bundesversammlung gilt als inaktiv, wenn sie nur noch aus weniger als 50% ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder besteht. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges muss durch das Bundesgericht bestätigt werden. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 36 - Vertretung
Ist der Bundespräsident länger als eine Woche abwesend, so wird er durch den Präsidenten der Bundesversammlung für den Zeitraum seiner Abwesenheit vertreten.

Liste der Bundespräsidenten[Bearbeiten]


Siehe auch[Bearbeiten]