Gouverneursversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Der Sprecher ==
 
== Der Sprecher ==
Die Gouverneure wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der als Sitzungsleiter fungiert und darüber hinaus Anwesenheits- und Antragsrecht im [[Staatsparlament]] hat. Seine herausragende Rolle ergibt sich dadurch, dass er bei Gesetzesbeschlüssen des Parlaments ein Veto-Recht hat.
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Die Gouverneure wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der als Sitzungsleiter fungiert und darüber hinaus Anwesenheits- und Antragsrecht im [[Cordanisches Staatsparlament|Staatsparlament]] hat. Seine herausragende Rolle ergibt sich dadurch, dass er bei Gesetzesbeschlüssen des Parlaments ein Veto-Recht hat.
  
 
== Rechtliche Grundlagen ==
 
== Rechtliche Grundlagen ==
*Verfassung der Demokratischen Republik Cordanien
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*Cordanische Verfassung, Artikel 22:
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::''(1) Die drei Bezirksgouverneure bilden zusammen die Gouverneursversammlung. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der die Bezirke gegenüber der Staatsregierung und dem Staatsparlament vertritt.''
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::''(2) Der Sprecher der Gouverneursversammlung hat bei Gesetzesbeschlüssen des Staatsparlamentes vor der Weitergabe an den Staatspräsidenten Vetorecht. Dieses kann binnen 14 Tagen vom Staatsparlament mit einer Zweidrittel-Mehrheit aufgehoben werden.''
  
  
 
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Version vom 21. Dezember 2007, 02:13 Uhr

Als Gouverneursversammlung wird in der Demokratischen Republik Cordanien ein Gremium bezeichnet, in dem sich die Gouverneure der cordanischen Bezirke treffen, um gemeinsame Projekte zu koordinieren und ihre gemeinsamen Mitbestimmungsrechte auf Landesebene wahrzunehmen.

Der Sprecher

Die Gouverneure wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der als Sitzungsleiter fungiert und darüber hinaus Anwesenheits- und Antragsrecht im Staatsparlament hat. Seine herausragende Rolle ergibt sich dadurch, dass er bei Gesetzesbeschlüssen des Parlaments ein Veto-Recht hat.

Rechtliche Grundlagen

  • Cordanische Verfassung, Artikel 22:
(1) Die drei Bezirksgouverneure bilden zusammen die Gouverneursversammlung. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der die Bezirke gegenüber der Staatsregierung und dem Staatsparlament vertritt.
(2) Der Sprecher der Gouverneursversammlung hat bei Gesetzesbeschlüssen des Staatsparlamentes vor der Weitergabe an den Staatspräsidenten Vetorecht. Dieses kann binnen 14 Tagen vom Staatsparlament mit einer Zweidrittel-Mehrheit aufgehoben werden.




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