Gesetzgebung (Fuchsen): Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Für die Gesetzgebung ist im Freistaat Fuchsen allein die Volksversammlung zuständig. Das Verfahren der Gesetzgebung ist in de…“ |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
[http://www.freistaat-fuchsen.de/?page=gesetze&id=&tid=251 Verfassung des Freistaats Fuchsen]<br> | [http://www.freistaat-fuchsen.de/?page=gesetze&id=&tid=251 Verfassung des Freistaats Fuchsen]<br> | ||
[http://www.freistaat-fuchsen.de/?page=gesetze&id=&tid=269 Grundordnung des Freistaats Fuchsen] | [http://www.freistaat-fuchsen.de/?page=gesetze&id=&tid=269 Grundordnung des Freistaats Fuchsen] | ||
[[Kategorie:Fuchsen]] |
Aktuelle Version vom 6. Dezember 2011, 16:42 Uhr
Für die Gesetzgebung ist im Freistaat Fuchsen allein die Volksversammlung zuständig. Das Verfahren der Gesetzgebung ist in der Verfassung des Freistaats und der Grundordnung der Volksversammlung geregelt. Es besteht grob aus den folgenden Schritten:
- Beantragung
- Beratung
- Abstimmung
- Verkündung
Verfahren
Beantragung
Jeder, der in der Wählerevidenz eingetragen ist, ist berechtigt in der Volksversammlung Anträge zu stellen. Darunter fällt auch das Recht Gesetze in die Volksversammlung einzubringen. Die einzige Ausnahme bildet der Hofkanzler. Dieser ist immer berechtigt Gesetzentwürfe in die Volksversammlung einzubringen, auch wenn er nicht in der Wählerevidenz eingetragen ist.
Beratung
Die näheren Bestimmungen zur Gesetzesberatung sind in der Grundordnung der Volksversammlung geregelt. Diese bestimmt, dass ein Gesetzentwurf mit dem ein anderes Gesetz geändert werden soll, immer auch die zu ändernden Paragraphen zitieren muss. Über jeden Gesetzentwurf wird vom Präsidenten der Volksversammlung eine Aussprache eröffnet, die wenigstens sieben Tage dauert. In dieser Zeit kann jedes Mitglied der Volksversammlung seine Meinung zu dem Entwurf äußern oder eigene Änderungsvorschläge machen. Die Aussprache wird vom Präsidenten beendet, wenn die sieben Tage vergangen sind, oder seit mehr als 48 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist. Im letzten Fall ist der Präsident berechtigt, die Aussprache auch vor Ablauf der sieben Tage zu schließen.
Abstimmung
Mit dem Ende der Aussprache eröffnet der Präsident die Abstimmung. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Abstimmungseröffnung Mitglied der Volksversammlung ist. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich unter Bekanntgabe der Name und des Abstimmungsverhaltens. Nur in besonderen Ausnahmefällen findet die Abstimmung geheim statt. Bei der Abstimmung ist es den Mitgliedern der Volksversammlung nur erlaubt mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Alle anderen Stimmen sind ungültig. Werden in der Aussprache Gegenentwürfe vorgestellt und übernimmt der Antragsteller diese nicht, so kann der Präsident der Volksversammlung auch eine Abstimmung über die Alternativen einleiten. Die Abstimmung endet nach sieben Tagen oder wenn der Antrag die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Volksversammlung hat. Um die Abstimmung zu bestehen, muss das Gesetz die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen haben. Bei Änderungen der Verfassung muss der Vorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen haben. Außerdem muss bei einer Verfassungsänderung wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten abgestimmt haben.
Verkündung
Hat der Antrag die erforderliche Mehrheit bekommen, so wird er vom Präsidenten der Volksversammlung in der Gesetzessammlung beim Staatsgerichtshof und im Fuchsenspiegel veröffentlicht.
Links
Verfassung des Freistaats Fuchsen
Grundordnung des Freistaats Fuchsen