Remischer Kaiser: Unterschied zwischen den Versionen

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==Politische Aufgaben==
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Der Remische Kayser ist Staatsoberhaupt des [[Heiliges Remisches Reich|Heiligen Remischen Reiches]]. Seit Anfang des Jahres 2011 gehören die Gliedstaaten des Heiligen Remischen Reiches dem Kaiserreich Dreibürgen an. Das Heilige Remische Reich wurde aber nicht formal aufgelöst und die Reichskrone wurde nicht niedergelegt. Der Titel des Remischen Kaisers ist gemeinhin weiterhin anerkannt und die Institution des kaiserlichen Hofes besteht fort. Die ehemaligen Reichsstände fühlen sich noch immer durch den Institution des Remischen Kaisers verbunden, sodass regelmäßig Konsultationen unter Schirm des Kaisers stattfinden.
Als das Heilige Remische Reich noch als eigener Staat existierte, war der Kaiser Oberhaupt einer konstitutionellen Wahlmonarchie. Seine Rechte und Privilegien leiten sich von althergebrachten Sitten, Traditionen und Festlegungen ab und sind zu einem großen Teil in der Goldenen Bulle als höchstes Verfassungsdokument kodifiziert. Die Bulle spricht vom Kaiser als Inhaber der ''"Reichsstaatsgewalt"'', die die drei Staatsfunktionen der Exekutive, der Legislative und der Judikative umfasst. Allerdings kann er diese Staatsgewalt nur unter Beteiligung der Reichsstände ausüben, die über die [[Großdiät]] als Parlament, an allen Staatsfunktionen beteiligt sind.
Die Reservatrechte des Kaisers, also jene Rechte, die er ohne Mitwirkung der Großdiät oder anderer Institutionen ausüben darf und die auch nicht anderweitig beschnitten werden dürfen, sind in der Goldenen Bulle festgelegt:
* ein wesentlicher Anteil an der Reichsgesetzgebung, vermöge dessen ohne seine Einwilligung, die kaiserliche Sanktion, keine für das Reich verbindliche gesetzliche Vorschrift gegeben, und überhaupt keine für dasselbe verbindliche Handlung unternommen werden kann; der Kaiser für sich allein, ohne die Großdiät, kann aber kein Reichsgesetz geben, und ebenso wenig Steuern für das Reich erheben.
* Die oberste Leitung aller Reichsangelegenheiten im Inneren und Äußeren. So vertritt der Kaiser das Reich nach Außen und kann in dessen Namen völkerrechtliche Verträge mit anderen Rechtssubjekten abschließen. Dennoch müssen Verträge, die Reichsangelegenheiten berühren, erst die Zustimmung der Großdiät erhalten.
* Die Erklärung von Krieg und das Abschließen von Friedensverträgen.
* Die Handhabung der oberstrichtlichen Gewalt über Unmittelbare; Aufrechterhaltung des Landfriedens und die Oberlehnsherrlichkeit, was die Vergabe von Reichslehen, Reichsadel, Standeserhöhungen, Auszeichnungen, Privilegien und die Verhängung der Reichsacht beinhaltet.
* Der Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches, sowie das Recht Truppen für die Streitkräfte des Reiches auszuheben.
* Das Recht die Großdiät aufzulösen, einzuberufen und zu vertagen, sowie das Recht die Leitung der Sitzungen in der Großdiät zu übernehmen.
* Die Oberhoheit über die Finanzen des Reiches, mit der Ausnahme der Erhebung von Steuern, und das Münzrecht.
* Das alleinige Propositionsrecht für die Verhängung der Reichsexekution, sowie das alleinige Vorschlagsrecht für die Besetzung des Reichsexekutors und außerdem hat der Kayser das Recht die Reichsexekution ohne Mitwirkung der Großdiät zu beenden.
===Königswahl und Kaiserkrönung===
[[Bild:HRR-Wappen+Fuersten.png|thumb|right|250px|Staatswappen und Wappen der fünf Kurfürsten]]
Der Remische Kaiser wird in der Regel durch den [[Papst]] zum Kaiser gekrönt. Der Papst ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern kann nur denjenigen zum Papst krönen, der von den Kurfürsten des Heiligen Remischen Reiches zum König der Remer gewählt worden ist. Beim Tod des Amtsinhabers wird das Kurfürstenkollegium von Erzbischof von St. Aegidius als Reichserzkanzler zusammengerufen. Es bestehen insgesamt fünf Kurfürstentümer im Reich. Wenn sich mindestens drei Kurfürsten auf einen Kandidaten einigen, ist dieser zum König der Remer gewählt. In diesem Zustand genießt dieser bereits alle Rechte eines Kaisers mit Ausnahme des Titels und der Würde. Eine separate Krönung zum König findet in der Regel nicht statt, sondern es schließt sich unmittelbar die Krönung zum Kaiser an. Während der Krönung üben die Kurfürsten auch ihre traditionellen Erzämter aus und übernehmen zeremonielle Aufgaben während der Krönung.
Die Kurfürsten sind:
* Der (Fürst-) Erzbischof von St. Aegidius als Reichserzkanzler,
* Der König von [[Losonien]] als Reichserztruchsess,
* Der Erzherzog von [[Geldern-Veldoril]] als Reichserzmarschall,
* Der Herzog von [[Cranach]] als Reichserzkämmerer und
* Der Landgraf von [[Wirtenstein]] als Reichserzbannerträger.
Eine weiterhin selten - vor allem im Mittelalter - genutzte Möglichkeit besteht darin bereits zu Lebzeiten eines Kaiser einen neuen König der Remer durch die Kurfürsten zu wählen. Nach dem Tod des Kaisers kann dieser dann unmittelbar zum Kaiser gekrönt werden, sodass eine erneute Wahl des Kurfürstenkollegiums überflüssig wird. Diese Praxis verschafft der Thronfolge Sicherheit, wird aber seit einigen Jahrhunderten nicht mehr angewendet.
==Liste der Kaiser==
==Liste der Kaiser==
===Urreich bis zur Reichsteilung (700 - 838)===
===Urreich bis zur Reichsteilung (700 - 838)===
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| Wilhelm II.
| 27. August 1131
| 24. Januar 1137
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| Herzog von [[Karlingen]]
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| 36.
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| Ulrich I.
| 5. März 1137
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| König von Angevinien
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| Lothar I.
| 30. Juli 1139
| 10. Dezember 1155
| Angevinier
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| Hermann
| 6. Mai 1157
| 9. Oktober 1168
| Cronauer
| König von Geldern (seit 1146)
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| Archibald III.
| 1. Dezember 1186
| 30. September 1183
| Walraminger
| als Archibald IV. König von Losonien (seit 1131)
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| 40.
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| Konrad VI.
| 25. Dezember 1185
| Juni 1202
| Konradiner
| als Konrad V. König von Haxagon seit 1171
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| Walram VI.
| 25. Dezember 1207
| 27. Februar 1225
| Walraminger
| König von Geldern, nach fünfjährigem Interregnum eingesetzt
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| 42.
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| Galeas
| 13. September 1225
| 14. Januar 1231
| Galeazzi
| Graf von La Marca
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| 43.
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| Jakob II. Halbhand
| 25. Dezember 1233
| Sommer 1247
| Walraminger
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Aktuelle Version vom 30. November 2018, 13:59 Uhr

Kaiser
des Heiligen Remischen Reiches
KAISERREICH
Details
Anrede Seine kaiserliche Majestät
Erster Kaiser Konrad der Große
Amtierender Kaiser Constantin I.
Begründung 24. Dezember 700
Elektoren Kurfürstenkollegium

Der Remische Kaiser (auch als Remischer Kayser geschrieben) ist das Staatsoberhaupt des Heiligen Remischen Reiches. Obwohl die Reichsmitglieder der Reiches 2011 sich an Dreibürgen angeschlossen haben, besteht die Institution des Heiligen Remischen Reiches mit seinen Organen als zwischenstaatliche Körperschaft fort.

Auf Remisch lautet der Titel Remanorum Imperator (Kaiser der Remer) und bezieht sich auf die Kaiser der remischen Antike, deren letzter Kaiser 556 nach Christus starb. Im Jahr 700 eroberte der geldrische König Konrad die Stadt Rem) und wurde vom Papst zum Remischen Kaiser gekrönt.

Amtierender Kaiser ist seit 2009 Constantin I., zugleich Churfürst von Cranach ist.

Geschichte

Politische Aufgaben

Reichskrone, Reichsapfel und Szepter als Zeichen kaiserlicher Macht

Der Remische Kayser ist Staatsoberhaupt des Heiligen Remischen Reiches. Seit Anfang des Jahres 2011 gehören die Gliedstaaten des Heiligen Remischen Reiches dem Kaiserreich Dreibürgen an. Das Heilige Remische Reich wurde aber nicht formal aufgelöst und die Reichskrone wurde nicht niedergelegt. Der Titel des Remischen Kaisers ist gemeinhin weiterhin anerkannt und die Institution des kaiserlichen Hofes besteht fort. Die ehemaligen Reichsstände fühlen sich noch immer durch den Institution des Remischen Kaisers verbunden, sodass regelmäßig Konsultationen unter Schirm des Kaisers stattfinden.

Als das Heilige Remische Reich noch als eigener Staat existierte, war der Kaiser Oberhaupt einer konstitutionellen Wahlmonarchie. Seine Rechte und Privilegien leiten sich von althergebrachten Sitten, Traditionen und Festlegungen ab und sind zu einem großen Teil in der Goldenen Bulle als höchstes Verfassungsdokument kodifiziert. Die Bulle spricht vom Kaiser als Inhaber der "Reichsstaatsgewalt", die die drei Staatsfunktionen der Exekutive, der Legislative und der Judikative umfasst. Allerdings kann er diese Staatsgewalt nur unter Beteiligung der Reichsstände ausüben, die über die Großdiät als Parlament, an allen Staatsfunktionen beteiligt sind.

Die Reservatrechte des Kaisers, also jene Rechte, die er ohne Mitwirkung der Großdiät oder anderer Institutionen ausüben darf und die auch nicht anderweitig beschnitten werden dürfen, sind in der Goldenen Bulle festgelegt:

  • ein wesentlicher Anteil an der Reichsgesetzgebung, vermöge dessen ohne seine Einwilligung, die kaiserliche Sanktion, keine für das Reich verbindliche gesetzliche Vorschrift gegeben, und überhaupt keine für dasselbe verbindliche Handlung unternommen werden kann; der Kaiser für sich allein, ohne die Großdiät, kann aber kein Reichsgesetz geben, und ebenso wenig Steuern für das Reich erheben.
  • Die oberste Leitung aller Reichsangelegenheiten im Inneren und Äußeren. So vertritt der Kaiser das Reich nach Außen und kann in dessen Namen völkerrechtliche Verträge mit anderen Rechtssubjekten abschließen. Dennoch müssen Verträge, die Reichsangelegenheiten berühren, erst die Zustimmung der Großdiät erhalten.
  • Die Erklärung von Krieg und das Abschließen von Friedensverträgen.
  • Die Handhabung der oberstrichtlichen Gewalt über Unmittelbare; Aufrechterhaltung des Landfriedens und die Oberlehnsherrlichkeit, was die Vergabe von Reichslehen, Reichsadel, Standeserhöhungen, Auszeichnungen, Privilegien und die Verhängung der Reichsacht beinhaltet.
  • Der Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches, sowie das Recht Truppen für die Streitkräfte des Reiches auszuheben.
  • Das Recht die Großdiät aufzulösen, einzuberufen und zu vertagen, sowie das Recht die Leitung der Sitzungen in der Großdiät zu übernehmen.
  • Die Oberhoheit über die Finanzen des Reiches, mit der Ausnahme der Erhebung von Steuern, und das Münzrecht.
  • Das alleinige Propositionsrecht für die Verhängung der Reichsexekution, sowie das alleinige Vorschlagsrecht für die Besetzung des Reichsexekutors und außerdem hat der Kayser das Recht die Reichsexekution ohne Mitwirkung der Großdiät zu beenden.

Königswahl und Kaiserkrönung

Staatswappen und Wappen der fünf Kurfürsten

Der Remische Kaiser wird in der Regel durch den Papst zum Kaiser gekrönt. Der Papst ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern kann nur denjenigen zum Papst krönen, der von den Kurfürsten des Heiligen Remischen Reiches zum König der Remer gewählt worden ist. Beim Tod des Amtsinhabers wird das Kurfürstenkollegium von Erzbischof von St. Aegidius als Reichserzkanzler zusammengerufen. Es bestehen insgesamt fünf Kurfürstentümer im Reich. Wenn sich mindestens drei Kurfürsten auf einen Kandidaten einigen, ist dieser zum König der Remer gewählt. In diesem Zustand genießt dieser bereits alle Rechte eines Kaisers mit Ausnahme des Titels und der Würde. Eine separate Krönung zum König findet in der Regel nicht statt, sondern es schließt sich unmittelbar die Krönung zum Kaiser an. Während der Krönung üben die Kurfürsten auch ihre traditionellen Erzämter aus und übernehmen zeremonielle Aufgaben während der Krönung.

Die Kurfürsten sind:

  • Der (Fürst-) Erzbischof von St. Aegidius als Reichserzkanzler,
  • Der König von Losonien als Reichserztruchsess,
  • Der Erzherzog von Geldern-Veldoril als Reichserzmarschall,
  • Der Herzog von Cranach als Reichserzkämmerer und
  • Der Landgraf von Wirtenstein als Reichserzbannerträger.

Eine weiterhin selten - vor allem im Mittelalter - genutzte Möglichkeit besteht darin bereits zu Lebzeiten eines Kaiser einen neuen König der Remer durch die Kurfürsten zu wählen. Nach dem Tod des Kaisers kann dieser dann unmittelbar zum Kaiser gekrönt werden, sodass eine erneute Wahl des Kurfürstenkollegiums überflüssig wird. Diese Praxis verschafft der Thronfolge Sicherheit, wird aber seit einigen Jahrhunderten nicht mehr angewendet.

Liste der Kaiser

Urreich bis zur Reichsteilung (700 - 838)

Nummer Portrait Name Regentschaftszeit Dynastie Bemerkungen
1. Konrad (I.) der Große 25. Dezember 700 716 Konradiner Auch König der Geldrer (seit 669) und Losonen (seit 675)
2. Humbert I. Dezember 716 13. Juli 740 Konradiner Mitkaiser seit 708, ebenso König der Geldrer und Losonen (seit 716), einziger Sohn Konrads
3. Hugo I. Oktober 740 13. Juli 748 Konradiner König der Losonen (seit 740), ältester Sohn Humberts
4. Konrad II. 30. September 748 9. Februar 775 Konradiner König der Geldrer (seit 740) und Losonen (seit 748), Bruder Hugos
5. Eberhard 28. Juni 775 17. November 780 Konradiner Mitkaiser seit 751, Sohn Konrads II.
6. Humbert II. 5. Mai 783 10. April 799 Konradiner König der Losonen (seit 775) und der Karlinger (seit 780), König der Geldrer (seit 794, nach Aussterben der Konradiner dort zum König gewählt), Bruder Eberhards
7. Winrich 3. März 800 3. Oktober 801 Konradiner König der Geldrer und Losonen (seit 799) und der Karlinger (seit 799), Bruder Humberts II.
8. Humbert III. der Unfertige 10. Dezember 801 Mai 814 Konradiner Mitkaiser seit 800, König der Karlinger (seit 801), Sohn Winrichs (durch dessen unerwarteten Tod in einer Nachfolgekrise)
9. Hugo II. 8. November 814 19. Januar 817 Konradiner König der Karlinger (seit 814), Sohn Humberts III.
10. Konrad III. 1. März 817 14. August 829 Konradiner Gegenkaiser seit 816, König der Geldrer (seit 805), der Karlinger (seit 817) und der Losonen (seit 811), Cousin und Schwager Hugos (setzt diesen gewaltsam ab)
11. Manfred der Teufel 25. Dezember 831 31. März 840 Konradiner König der Geldrer (829-840), der Karlinger (829-838) und der Losonen (829-838), Sohn Konrads III., (missachtet das Testament seines Vaters, lässt seinen älteren Bruder ermorden und sperrt seine beiden jüngeren ein, wird in Losonien und Karlingen gestürzt)

Losonenkaiser (838 - 1117)

Nummer Portrait Name Regentschaftszeit Dynastie Bemerkungen
12. Sigismund 22. Mai 828 7. September 849 Dietbaldinger Vom Papst zum Gegenkaiser 838 ausgerufen, gewählter König der Losonen (seit 838), zuvor Marschall Konrads III.
13. Sawarich I. Dezember 849 April 863 Dietbaldinger
14. Hugo II. 30. Oktober 863 19. Juli 864 Dietbaldinger
15. Sawarich II. 8. August 864 7. November 875 Dietbaldinger
16. Karl I. 25. Dezember 875 13. Mai 882 Dietbaldinger
17. Adhémar 26. Juli 882 August 887 Crennevillaner Iure uxoris (Gemahl von Sawarichs II. Tochter Sieglinde)
18. Brun I. 25. Oktober 887 28. Dezember 911 Brunonen Iure uxoris (Gemahl von Adhémars Tochter Mathilde)
19. Gilbert 31. Dezember 911 1. Juni 923 Brunonen
20. Zwentibold 8. September 923 14. Oktober 939 Brunonen
21. Brun II. November 939 10. Januar 950 Brunonen
22. Konrad IV. 24. Juni 950 8. März 959 Brunonen
23. Walram I. der Stifter 9. August 959 30. März 974 Walraminger Enkel Konrads IV., auf ihn gehen viele Klostergründungen zurück
24. Konrad V. 25. Dezember 974 13. April 978 Walraminger
25. Jakob I. Unbeschuht 25. Dezember 978 25. September 1013 Walraminger Herrschte in einer Zeit des Friedens, war asketisch veranlagt und führte ein mönchisches Leben, später heiliggesprochen
26. Walram II. 6. Januar 1014 9. August 1016 Walraminger
27. Archibald I. 25. Dezember 1016 18. Mai 1034 Walraminger
28. Wilhelm I. 25. Dezember 1034 22. Januar 1039 Walraminger
29. Gerhard 1. Mai 1039 29. Oktober 1042 Walraminger
30. Walram III. 26. Dezember 1042 April 1065 Walraminger
31. Archibald II. Juni 1065 9. Oktober 1087 Walraminger
32. Walram IV. 28. Dezember 1087 März 1100 Walraminger
33. Walram V. 25. Dezember 1105 7. August 1117 Walraminger Exkommuniziert und abgesetzt, letzter Losonenkaiser

Approbationskaiser (1117 - 1247)

Nummer Portrait Name Regentschaftszeit Dynastie Bemerkungen
34. Johann I. 25. Dezember 1117 6. Mai 1131 Konradiner König von Salem
35. Wilhelm II. 27. August 1131 24. Januar 1137 Herzog von Karlingen
36. Ulrich I. 5. März 1137 9. Juli 1139 Angevinier König von Angevinien
37. Lothar I. 30. Juli 1139 10. Dezember 1155 Angevinier König von Angevinien (als solcher Lothar IV.)
38. Hermann 6. Mai 1157 9. Oktober 1168 Cronauer König von Geldern (seit 1146)
39. Archibald III. 1. Dezember 1186 30. September 1183 Walraminger als Archibald IV. König von Losonien (seit 1131)
40. Konrad VI. 25. Dezember 1185 Juni 1202 Konradiner als Konrad V. König von Haxagon seit 1171
41. Walram VI. 25. Dezember 1207 27. Februar 1225 Walraminger König von Geldern, nach fünfjährigem Interregnum eingesetzt
42. Galeas 13. September 1225 14. Januar 1231 Galeazzi Graf von La Marca
43. Jakob II. Halbhand 25. Dezember 1233 Sommer 1247 Walraminger