Wählerevidenz (Fuchsen): Unterschied zwischen den Versionen
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[http://www.freistaat-fuchsen.de/forum/thread.php?postid=112311#post112311 Beschluss vom 12.09.2011 des Staatsgerichtshof zu den Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz] | [http://www.freistaat-fuchsen.de/forum/thread.php?postid=112311#post112311 Beschluss vom 12.09.2011 des Staatsgerichtshof zu den Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz] | ||
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Aktuelle Version vom 23. September 2015, 13:25 Uhr
Die Wählerevidenz ist das Wählerregister des Freistaats Fuchsen.
Bedeutung
Die Wählerevidenz hat für die politische Beteiligung in Fuchsen eine maßgebliche Bedeutung. Nur wer in der Wählerevidenz eingetragen ist, ist berechtigt in der Volksversammlung Anträge zu stellen und über Anträge abzustimmen. Einzige Ausnahme ist der Hofkanzler, der immer antragsberechtigt in der Volksversammlung ist. Außerdem sind nur die Personen aktiv wahlberechtigt, die in der Wählerevidenz aufgelistet sind.
Verfahren
Das Verfahren rund um die Wählerevidenz ist in § 2 des Wahlgesetzes geregelt. Danach wird die Wählerevidenz vom Präsidenten der Volksversammlung öffentlich geführt. Die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt vor jeder Wahl. Unmittelbar nach der Wahlbekanntmachung besteht für berechtigte für 96 Stunden die Möglichkeit, sich in die Wählerevidenz aufnehmen zu lassen. In die Wählerevidenz kann sich jeder eintragen lassen, der
- länger als 28 Tage im Forum registriert ist,
- dessen letzte Aktivität zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung weniger als sieben Tage alt ist und
- ein Interesse für den Freistaat Fuchsen glaubhaft macht.
Problematisch kann dabei insbesondere das Interesse am Freistaat Fuchsen sein. In einer wegweisenden Entscheidung hat der Staatsgerichtshof beschlossen, dass regelmäßige gesellschaftliche, politische oder unternehmerische Aktivität im Freistaat Fuchsen für die Eintragung erforderlich ist. Indiz hierfür ist die Mitgliedschaft in Vereinen oder die Übernahme von politischen Ämtern. Eine anderweitige Aktivität bis hin zu höchsten Regierungsämtern in anderen Staaten sieht der Staatsgerichtshof nicht als problematisch an. Im Beschluss war die betroffene Person sogar Staatspräsident von Turanien.
Geschichte
Ursprünglich gab es im Fürstentum Schnitzelberg und später auch im Freistaat Fuchsen eine Regelung über Staatsbürgerschaft. Diese war an eine einmalige Beantragung geknüpft und erlaubte es danach für immer an allen Wahlen etc. teilzuhaben. Bei Inaktivität des Staatsbürgers musste dieser durch den Innenminister ausgebürgert werden. Im Jahr 2009 gab es angestoßen durch den damaligen Hofkanzler James Didot eine große Reform. Die Staatsbürgerschaft wurde abgeschafft. An ihre Stelle trat die Wählerevidenz. Diese erlaubt den Verzicht auf Ein- und Ausbürgerungen und bringt damit eine erhebliche bürokratische Entlastung.
Kritik
An der Wählerevidenz wird zum einen ihre Beliebigkeit kritisiert. Außer den oben genannten Kriterien gibt es keine weiteren. Es gibt insbesondere keine Beschränkung im Hinblick auf die Anzahl paralleler Staatsangehörigkeiten. Auch kennt die Wählerevidenz keinerlei Besitzstandsschutz. Wer es verpasst hat, sich eintragen zu lassen, verliert sein aktives Wahlrecht, sowie seine Beteiligungsrechte in der Volksversammlung. Dieses wird allein durch die Möglichkeit der Erteilung des Rederechts in der Volksversammlung erleichtert. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Öffnung der Wählerevidenz teilweise sehr kurzfristig erfolgen kann. Dadurch dass sie vor jeder Wahl neu erstellt wird und dann bis zur nächsten Wahl gilt, ist es etwa bei Neuwahlen, die aufgrund des Rücktritts eines Amtsträgers erfolgen, nicht berechenbar, wann die nächste Wählerevidenz erstellt wird.
Link
Wählerevidenz
Wahlgesetz
Beschluss vom 12.09.2011 des Staatsgerichtshof zu den Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz