Bundesrat (Dreibürgen)
Basisdaten | |
Sitz: | Reichstal |
Abgeordnete: | 142 |
Aktuelle Legislaturperiode | |
Vorsitz: Vertretung: |
Kaiser Reichsprotektor |
Sitzverteilung: | Cranach: 14 Stimmen Geldrischer Bund: 14 Stimmen Haxagon: 24 Stimmen Hohenburg-Lohe: 21 Stimmen Reichstal: 3 Stimmen Rem: 23 Stimmen Stauffen: 10 Stimmen Vanezia: 3 Stimmen Werthen: 30 Stimmen |
Webpräsenz | |
Der Bundesrat ist die Ländervertretung des Kaiserreiches Dreibürgen und die Zweite Kammer des Parlaments. Mitglieder sind die jeweiligen Landesfürsten sowie eine Delegation aus den Reichsländern, entsprechen der jeweiligen Anzahl Sitze.
Sitz
Dreibürgener Bundesrat hat seinen Sitz im Bundesratspalais in Reichstal.
Im Plenarsaal nehmen die Mitglieder des Bundesrates in dem Sitzblöcken halbkreisförmig Platz. Ihnen gegenüber an der Stirnseite des Plenarsaales etwas erhöht ist der Platz des Kaisers, der als Präsident die Sitzung leitet. Auch die Bundesfürsten nehmen im Präsidium Platz, zur Rechten des Kaiser befindet sich der Platz des Reichsprotektors, der in Abwesenheit des Kaisers die Sitzungen leitet. Zur Linken des Präsidiums befinden sich die Plätze der Sekretäre sowie der Protokollführung, vor ihnen die Regierungsbänke. Vor den Sitzen des Präsidiums steht das Rednerpult. Vor dem Redner sitzen die Stenografen und die Mitglieder des Bundesrates.
Das Wandgemälde hinter dem Präsidium stellt künsterlich die Fronto-Schlacht (7 n. Chr.) dar. Bei dieser Schlacht wurden die Remischen Legionen von den trimontanischen Stämmen an der Rhone westlich des heutigen Greifenburg vernichtet und ziehen sich hinter die Vasse zurück. Der remische General Iulius Placidus Fronto wird während der Schlacht getötet. Die Schlacht ist bis ins 20. Jahrhundert hinein als nationaler Mythos verklärt worden. Die Szenerie schückt auch das vollplastische Giebelfeld der Außenfassade über dem Hauptportal.
Über den Mitgliedern des Bundesrates sitzen auf eigenen Tribünen Besucher des Bundesrates.
Aufgaben
Provisorische Auflistung:
(1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
(2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Bundesrats.
(4) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
(5) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
(6) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.
(7) Ein jedes Reichsland kann nur geschlossen abstimmen.
(8) Der Bundesrat beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
(9) Hat der Bundesrat Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Bundesrat anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.