Stauffen und Wirtenstein
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Amtssprache | Stauffisch | ||||
Hauptstadt | Hohenstauffenberg | ||||
Staatsform | Monarchie | ||||
Staatsoberhaupt König |
Wilhelm VI. von Stauffen | ||||
Präsident der Hohen Reichskammer Reichserzkanzler |
Otto Erzherzog von Mecklenhöh' | ||||
Regierungschef Ministerpräsident (Stauffen) |
Johann von Taal | ||||
Fläche | 300 000 Stauffische Morgen | ||||
Bevölkerung Einwohnerzahl Dichte |
28 721 000 Einwohner<br | ||||
Gründung | 25. November 2005 | ||||
Währung | Stauffischer Thaler | ||||
Nationalhymne | Stauffenlied | ||||
Nationalfeiertag | 24. Juni (Trifelstag) | ||||
int. Vorwahl | |||||
int. Kennzeichen | |||||
Forum | [1] |
Geschichte
VL-Geschichte
RL-Geschichte
Gründung
heute
Politisches System
An der Spitze des Staates steht der König von Stauffen. Er ist oberste judikativische und exekutivische Gewalt. Ihm unterstehen direkt das Diplomatische Corps Seiner Majestät, das Königliche Heer, die Königliche Luftwaffe, die Königliche Marine, das Reichskommissariat für die Schutzgebiete, die Geheimdienste und die Staatskirche Stauffens, die Stauffisch-Unierte Kirche. Dem König sind beigestellt zwei parlamentarische Kammern:
- Das Oberhaus wird "Hohe Reichskammer" genannt. Diese setzt sich aus den Fürsten des Reiches zusammen. Der Vorsitzende und Sprecher der Kammer ist der Reichserzkanzler, welcher in unregelmäßigen Abständen von den im Hause versammelten Fürsten gewählt wird.
- Das Unterhaus wird "Reichsrat" genannt. Es wird alle sechs Wochen von allen mündigen Bürgern des Reiches, die das Wahlrecht besitzen in gleichen, allgemeinen und freien Wahlen gewählt, welche nach dem Listenwahlrecht erfolgen. Der König schlägt nach erfolgter Wahl dem Reichsrat einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten aus den eigenen Reihen vor. Wird er mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gewählt, wird er vom Könige ernannt und legt Selbigem eine Kabinettsliste vor, die dieser wiederum in Amt und Würden setzt. Der Ministerpräsident und seine Minister bilden das Reichskabinett. Der König darf den Reichsrat nach Belieben auflösen und Neuwahlen ansetzen, welche durchzuführen im obliegen.
Zur Gesetzgebung: Um ein Gesetz zu beschließen, ist die zustimmung des Königs, der Hohen Reichskammer und des Reichsrates vonnöten. Gesetze können ausschließlich vom Reichskabinett oder vom Reichsrat eingebracht werden. Ausnahmen hierzu bilden die königlichen Erlasse. Der König ist dazu angehalten mit diesen sorgsam umzugehen. Die außenpolitische Vertretung des Landes obliegt dem königlichen Hofe, wie auch die Kundgabe von Gesetzen im Reichsgesetzblatt und die Erlaubnis nach belieben mit auswärtigen Staaten Verträge abzuschließen.
Parteien
Außenpolitik
Es bestehen zur Zeit Verträge mit Haxagon, Tiberas und Tauroggen. Ferner wurde ein Schutzvertrag mit dem Häuptlingsrat der König-Wilhelm-Inseln unterzeichnet, welcher diese zu einem königlichen Schutzgebiet macht.
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