Stauffen und Wirtenstein

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Königreich Stauffen
 
Flagge Wappen
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Amtssprache Stauffisch
Hauptstadt Hohenstauffenberg
Staatsform Monarchie
Staatsoberhaupt
 König
Wilhelm VI. von Stauffen
Präsident der Hohen Reichskammer
 Reichserzkanzler
Otto Erzherzog von Mecklenhöh'
Regierungschef
 Ministerpräsident (Stauffen)
Johann von Taal
Fläche 300 000 Stauffische Morgen
Bevölkerung
  Einwohnerzahl
  Dichte

28 721 000 Einwohner<br
Gründung 25. November 2005
Währung Stauffischer Thaler
Nationalhymne Stauffenlied
Nationalfeiertag 24. Juni (Trifelstag)
int. Vorwahl
int. Kennzeichen
Forum [1]

Geschichte

VL-Geschichte

RL-Geschichte

Gründung

heute

Politisches System

An der Spitze des Staates steht der König von Stauffen. Er ist oberste judikativische und exekutivische Gewalt. Ihm unterstehen direkt das Diplomatische Corps Seiner Majestät, das Königliche Heer, die Königliche Luftwaffe, die Königliche Marine, das Reichskommissariat für die Schutzgebiete, die Geheimdienste und die Staatskirche Stauffens, die Stauffisch-Unierte Kirche. Dem König sind beigestellt zwei parlamentarische Kammern:

  • Das Oberhaus wird "Hohe Reichskammer" genannt. Diese setzt sich aus den Fürsten des Reiches zusammen. Der Vorsitzende und Sprecher der Kammer ist der Reichserzkanzler, welcher in unregelmäßigen Abständen von den im Hause versammelten Fürsten gewählt wird.
  • Das Unterhaus wird "Reichsrat" genannt. Es wird alle sechs Wochen von allen mündigen Bürgern des Reiches, die das Wahlrecht besitzen in gleichen, allgemeinen und freien Wahlen gewählt, welche nach dem Listenwahlrecht erfolgen. Der König schlägt nach erfolgter Wahl dem Reichsrat einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten aus den eigenen Reihen vor. Wird er mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gewählt, wird er vom Könige ernannt und legt Selbigem eine Kabinettsliste vor, die dieser wiederum in Amt und Würden setzt. Der Ministerpräsident und seine Minister bilden das Reichskabinett. Der König darf den Reichsrat nach Belieben auflösen und Neuwahlen ansetzen, welche durchzuführen im obliegen.

Zur Gesetzgebung: Um ein Gesetz zu beschließen, ist die zustimmung des Königs, der Hohen Reichskammer und des Reichsrates vonnöten. Gesetze können ausschließlich vom Reichskabinett oder vom Reichsrat eingebracht werden. Ausnahmen hierzu bilden die königlichen Erlasse. Der König ist dazu angehalten mit diesen sorgsam umzugehen. Die außenpolitische Vertretung des Landes obliegt dem königlichen Hofe, wie auch die Kundgabe von Gesetzen im Reichsgesetzblatt und die Erlaubnis nach belieben mit auswärtigen Staaten Verträge abzuschließen.

Parteien

Außenpolitik

Es bestehen zur Zeit Verträge mit Haxagon, Tiberas und Tauroggen. Ferner wurde ein Schutzvertrag mit dem Häuptlingsrat der König-Wilhelm-Inseln unterzeichnet, welcher diese zu einem königlichen Schutzgebiet macht.


Karte

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