Oberster Richter: Unterschied zwischen den Versionen

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Oberster Richter ist in vielen Nationen der Titel des Vorsitzenden des höchsten Gerichts des Landes. Dies ist unter anderem der Fall in
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Der Oberste Richter wird in der Regel direkt vom Volk für einen bestimmten Zeitraum (meist 4 bis Monate) gewählt. Er genießt in der Regel eine Unabhängigkeit in sachlicher und personeller Hinsicht und darf darüber hinaus keine weiteren politischen Ämter innehaben.
Der Oberste Richter wird in der Regel direkt vom Volk für einen bestimmten Zeitraum (meist 4 bis Monate) gewählt. Er genießt in der Regel eine Unabhängigkeit in sachlicher und personeller Hinsicht und darf darüber hinaus keine weiteren politischen Ämter innehaben.
==Fuchsen==
Der Oberste Richter in Fuchsen ist gleichzeitig der Vorsitzende Richter des [[Staatsgerichtshof (Fuchsen)|Staatsgerichtshofs]]. Er wird direkt vom Volk gewählt und seine Amtszeit beträgt vier Monate.
===Voraussetzungen===
Voraussetzung für die Wahl zum Obersten Richter ist, dass der Bewerber über juristische Grundkenntnisse verfügt. Diese sollte er im Rahmen eines Studiums oder durch langjährige praktische Arbeit im Rechtswesen (z.B. als Richter am Provinzialgericht) erlangt haben. Dadurch, dass der Richter aber direkt vom Volk gewählt wird, haben auch unerfahrene Kandidaten die Möglichkeit gewählt zu werden.
===Unabhängigkeit===
Der Richter genießt während seiner Amtsführung richterliche Unabhängigkeit. Diese ermöglicht ihm seine Entscheidung allein nach den Gesetzen des Freistaats und nach seinem Gewissen zu treffen. Die richterliche Unabhängigkeit gibt ihm große Freiräume in der Amtsführung. So kann er wegen eines Fehlurteils nur verfolgt werden, wenn ihm vorsätzliche Parteinahme zugunsten einer Partei nachgewiesen werden kann. Außerdem unterliegt er keinen Weisungen durch andere Amtsträger des Freistaats. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten darf neben dem Richteramt keine andere Tätigkeit ausgeübt werden.
===Vertretung===
Ist der Oberste Richter abwesend so übernimmt der [[Hofjustizrath]] stellvertretend die Amtsgeschäfte. Als Vertreter des Obersten Richters genießt der Hofjustizrath die volle richterliche Unabhängigkeit und ist insbesondere nicht mehr an die Richtlinien des [[Hofkanzler]]s gebunden.

Aktuelle Version vom 7. Dezember 2011, 19:37 Uhr

Oberster Richter ist in vielen Nationen der Titel des Vorsitzenden des höchsten Gerichts des Landes. Dies ist unter anderem der Fall in

Der Oberste Richter wird in der Regel direkt vom Volk für einen bestimmten Zeitraum (meist 4 bis Monate) gewählt. Er genießt in der Regel eine Unabhängigkeit in sachlicher und personeller Hinsicht und darf darüber hinaus keine weiteren politischen Ämter innehaben.

Fuchsen

Der Oberste Richter in Fuchsen ist gleichzeitig der Vorsitzende Richter des Staatsgerichtshofs. Er wird direkt vom Volk gewählt und seine Amtszeit beträgt vier Monate.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Wahl zum Obersten Richter ist, dass der Bewerber über juristische Grundkenntnisse verfügt. Diese sollte er im Rahmen eines Studiums oder durch langjährige praktische Arbeit im Rechtswesen (z.B. als Richter am Provinzialgericht) erlangt haben. Dadurch, dass der Richter aber direkt vom Volk gewählt wird, haben auch unerfahrene Kandidaten die Möglichkeit gewählt zu werden.

Unabhängigkeit

Der Richter genießt während seiner Amtsführung richterliche Unabhängigkeit. Diese ermöglicht ihm seine Entscheidung allein nach den Gesetzen des Freistaats und nach seinem Gewissen zu treffen. Die richterliche Unabhängigkeit gibt ihm große Freiräume in der Amtsführung. So kann er wegen eines Fehlurteils nur verfolgt werden, wenn ihm vorsätzliche Parteinahme zugunsten einer Partei nachgewiesen werden kann. Außerdem unterliegt er keinen Weisungen durch andere Amtsträger des Freistaats. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten darf neben dem Richteramt keine andere Tätigkeit ausgeübt werden.

Vertretung

Ist der Oberste Richter abwesend so übernimmt der Hofjustizrath stellvertretend die Amtsgeschäfte. Als Vertreter des Obersten Richters genießt der Hofjustizrath die volle richterliche Unabhängigkeit und ist insbesondere nicht mehr an die Richtlinien des Hofkanzlers gebunden.