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Version vom 29. April 2006, 13:47 Uhr
Begriffserklärung
Der Königstitel bezeichnet den nach dem des Kaisers höchsten monarchischen Würdenträger eines souveränen Staates. In der absolutistischen Monarchie ist der König in der Regel höchster Souverän seines Landes: Oberhaupt der Regierung, oberster Richter und Gesetzgeber in einer Person. Darüber hinaus nimmt er in manchen Staaten die Funktion eines geistlichen Oberhaupts wahr. In der konstitutionellen Monarchie bleibt der König zwar formell Träger der Staatsgewalt, jedoch wird er in der Ausübung derselben durch die Verfassung beschränkt. In modernen, parlamentarischen Monarchien ist der König meist nur Staatsoberhaupt mit repräsentativen und zeremoniellen Aufgaben.
Erb- und Wahlmonarchien
Der Königstitel wird in den meisten Ländern durch Erbgang nach dem Tod des Vorgängers übertragen. In den Erbmonarchien gilt zumeist das männliche Erstgeburtsrecht. Nachfolger wurde also stets der älteste männliche Erbe des verstorbenen Königs. Manche Monarchien haben die Erbfolge jedoch bereits zugunsten des ältesten leiblichen Erben – gleichgültig ob Mann oder Frau – geändert.
Einige Königreiche sind dagegen Wahlmonarchien. In ihnen bestimmte ein festgelegter Kreis von Wählern den Nachfolger eines verstorbenen oder abgesetzten Königs.
Der formelle Amtsantritt eines Königs erfolgt im Rahmen einer feierlichen Krönungszeremonie oder in einer Huldigungszeremonie.
Siehe auch: Monarchie
Liste von Herrschern im Range eines Königs
- Jane II. (Albernia)
- Clausi I. von Alpinia (Alpinia)
- Caroline de Montclané (Anelka)
- Veronique II. (Durarien)
- Jussi von Moncao (Moncao)
- Amydala I. (Narapul)
- Georg I. (Nøresund)
- Piet I. (Oostfield)
- Potty von Pottystein (Pottyland)
- Wilhelm VI. (Stauffen)
- Friedrich III. von Brandenberg (Tauroggen)
- Felipe III (Imperium Hispaniarum)
- Friedrich Ferdinand (Haxagon)